Die Wirtschaft soll investieren! Ein Anreiz wird durch das Wiederaufleben des Investitionsfreibetrages (vulgo IFB) geschaffen. Investitionen, die ab dem 1. 1. 2023 getätigt werden, können zusätzlich in Höhe von 10 % oder 15 % der Investition steuerlich abgesetzt werden.
Es muss sich um Anschaffungen handeln (kein Leasing), die Investition muss aktiviert werden und abnutzbar sein. Geringwertige Wirtschaftsgüter (ab 2023 bis 1.000 €) werden sofort abgeschrieben, daher gibt es dafür keinen IFB.
Was sind die Voraussetzungen für den IFB?
- betriebliche Einkünfte und keine Pauschalierung
- betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren
- im Inland verwendetes Wirtschaftsgut
Und was geht nicht?
- gebrauchte Wirtschaftsgüter
- geringwertige Wirtschaftsgüter
- unkörperliche Wirtschaftsgüter (Ausnahme: den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuordenbar)
- Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wurde
- Wirtschaftsgüter, die einer besonderen Abschreibungsdauer gemäß § 8 EStG unterliegen, insbesondere PKW (Ausnahme: E-Auto!), Gebäude, Firmenwert
- bestimmte Anlagen für die Förderung, den Transport oder die Speicherung fossiler Energieträger und Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen
Tipp: Planen Sie Ihre Anschaffungen so, dass der IFB genutzt werden kann, aber Vorsicht, es gibt Unterschiede zwischen Investitionsfreibetrag und Gewinnfreibetrag! Für den GFB gibt es unverändert auch geeignete Wertpapiere.