68 1. Februar 2023

Ausgabe 68

Die Wirtschaft soll investieren! Ein Anreiz wird durch das Wiederaufleben des Investitionsfreibetrages (vulgo IFB) geschaffen. Investitionen, die ab dem 1. 1. 2023 getätigt werden, können zusätzlich in Höhe von 10 % oder 15 % der Investition steuerlich abgesetzt werden.

Es muss sich um Anschaffungen handeln (kein Leasing), die Investition muss aktiviert werden und abnutzbar sein. Geringwertige Wirtschaftsgüter (ab 2023 bis 1.000 €) werden sofort abgeschrieben, daher gibt es dafür keinen IFB.

Was sind die Voraussetzungen für den IFB?

  • betriebliche Einkünfte und keine Pauschalierung
  • betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren
  • im Inland verwendetes Wirtschaftsgut

Und was geht nicht?

  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • geringwertige Wirtschaftsgüter
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter (Ausnahme: den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuordenbar)
  • Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wurde
  • Wirtschaftsgüter, die einer besonderen Abschreibungsdauer gemäß § 8 EStG unterliegen, insbesondere PKW (Ausnahme: E-Auto!), Gebäude, Firmenwert
  • bestimmte Anlagen für die Förderung, den Transport oder die Speicherung fossiler Energieträger und Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen

Tipp: Planen Sie Ihre Anschaffungen so, dass der IFB genutzt werden kann, aber Vorsicht, es gibt Unterschiede zwischen Investitionsfreibetrag und Gewinnfreibetrag! Für den GFB gibt es unverändert auch geeignete Wertpapiere.

Für Land- und Forstwirte kommt sehr oft die Pauschalierung zur Anwendung. Bei der Vollpauschalierung wird die Umsatzsteuer in gleicher Höhe wie die Vorsteuer geschätzt (und damit mit Null festgesetzt), die Einkommensteuer wird – vereinfacht dargestellt – aufgrund eines pauschalierten Gewinns in Höhe von 42 % (des pauschalierten Einheitswerts) abzüglich von Sozialversicherungsbeiträgen und Zinsen ermittelt. Diese Form der Einkommensermittlung ist bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bis zu Einheitswerten von 75.000 € möglich.

Darüber ist eine Einnahmen/Ausgaben-Rechnung zu erstellen. Diese kann wieder durch Pauschalierung von Ausgaben in einer Höhe von 70 % der Einnahmen oder anhand der tatsächlichen Ausgaben erstellt werden.

Ab einem Einheitswert von 130.000 € war bisher doppelte Buchführung verlangt, ebenso, wenn der Umsatz über 400.000 € betrug. Nunmehr ist eine doppelte Buchführung erst notwendig, wenn der Umsatz über 600.000 € beträgt oder der Einheitswert 165.000 € übersteigt.

Vor allem die Umsatzgrenze wurde von vielen Landwirten mit Viehwirtschaft aufgrund der höheren Preise erreicht. Die Verordnungsänderung ermöglicht daher in vielen Fällen eine Weiterführung der bisherigen Umsatzsteuer- und Gewinnermittlungsmethode.

Anmerkung: Für landwirtschaftlichen Nebenerwerb wurde die Grenze von 40.000 € auf 45.000 € angehoben.

Tipp: Sobald Sie als Land- und Forstwirt einen Überblick über 2022 haben und abschätzen können, wie sich 2023 entwickeln wird, ist ein kurzer Check hinsichtlich Umsatzsteuer/Gewinnermittlung sinnvoll.

Sprechen Sie mit Ihrer Betreuerin oder Ihrem Betreuer!

Führt ein Steuerpflichtiger eine doppelte Buchhaltung, so ist ein Diebstahl von Bargeld, das dort eindeutig erfasst und dem Betrieb zugeordnet ist, steuerlich absetzbar.

Schwieriger ist die Frage bei einem Einnahmen/Ausgaben-Rechner:

Einer Ärztin wurden rund 45.000 € gestohlen, die aus Ordinationseinnahmen stammten. Sie leerte jeden Tag die Ordinationskasse bis auf 100 € und verwahrte das entnommene Geld im Tresor an ihrem Wohnsitz. Daneben befanden sich im Safe des Einfamilienhauses noch Schmuck und Gold.

Das Bundesfinanzgericht verweigerte den Steuerabzug, weil eine Vermischung von privater und betrieblicher Gebarung vorlag. Insbesonders wurden über die Bargeldkassa der Ordination auch viele private Zahlungen und Entnahmen getätigt. Die Conclusio: Mit dem Herausnehmen und Nachhausebringen ist der entnommene Bargeldbestand Privatvermögen geworden.

Ein Vater zahlt für ein nicht mehr unterhaltsberechtigtes, volljähriges Kind (30 Jahre alt, berufstätig) die Gebühren für ein Masterstudium in Höhe von rd. 10.000 Euro. Die Abgabenbehörde verlangt vom Steuerpflichtigen (also dem Kind) den Zahlungsnachweis. Dieser legt den Zahlungsnachweis des Vaters vor und – bereits Schlimmes ahnend – einen Darlehensvertrag zwischen ihm und dem Vater.

Es kommt, wie es kommen musste: Ablehnung in der ersten Instanz (beim Finanzamt) und so auch in der zweiten (Bundesfinanzgericht). Begründung: Bezahlt habe nicht der Steuerpflichtige, sondern der Vater, und der Darlehensvertrag sei nicht fremdüblich, da keine Sicherheiten vereinbart wurden …

Tipp: Bei allen Geschäften mit nahen Angehörigen auf Schriftlichkeit und Fremdüblichkeit achten. Besser wäre vermutlich gewesen, der Vater hätte eine Schenkung getätigt und diese über FinanzOnline angezeigt (löst keine Steuer aus, da die Schenkungssteuer bei 0 % liegt).

Bei den Prüfungen Gesundheitskasse und Lohnsteuer sowie Kommunalsteuer (gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge) gibt es zwei Dauerbrenner: die Autos und der Geschäftsführer.

Bei den Autos ist die Vorgangsweise der Prüfer relativ einfach. Für alles, was mit Benzin oder Diesel betrieben wird und nicht über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht hat (LKW, Busse), wird ein Sachbezug gesehen.

Und dann gibt es die Spezialfahrzeuge (Montagebusse, Werkstattbusse etc.). Für diese ist laut Sachbezugsverordnung kein Sachbezug anzusetzen. Soweit alles klar. Aber jetzt hat das Finanzministerium geklärt, dass damit „nur die Fahrten von zu Hause und nach Hause“ zu verstehen sind. Für alle anderen Fahrten ist sehr wohl Sachbezug anzusetzen.

Und wie durchschaut die Finanz, dass diese Fahrzeuge privat genutzt werden? Wenn sie zum Beispiel am Sonntag im Skigebiet herumstehen! Oder am Wochenende bei einem Baumarkt! Oder wenn Tankzettel außerhalb der Arbeitszeiten weit weg vom Wohn- bzw.Betriebsstandort ausgestellt wurden …

Die vom AWS geförderten Investitionsgüter aus der ersten Covid-Runde (2020) müssen bis 28. 2. 2023 in Betrieb gehen und dann in­­nerhalb von 3 Monaten abgerechnet werden.

Es ist keine Fristverlängerung möglich! Wenn man draußen ist, ist man draußen.

Tipp: Versuchen Sie, die Endabrechnungen möglichst rasch zu bekommen und zu bezahlen und die Förderabrechnung so bald wie möglich einzureichen. Wenn das AWS etwas bemängelt oder streicht, kann dies – wenn mit dem Rest z. B. die 3-Monate-Frist nicht mehr eingehalten wird – die gesamte Förde­rung weg sein. 28. 2. 2023 alles fertig und in Betrieb, Endabrechnung spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme/Zahlung!

Stornogebühr (beim Arzt)

Patient vereinbart einen Termin, nimmt diesen aber nicht wahr. Anruf, nächster Termin. Er kommt wieder nicht. Bei der Vereinbarung des neuen Termins hat die Ordinationshilfe darauf hingewiesen, dass auch bei Nichterscheinen das Honorar des Arztes zu bezahlen ist. Der Arzt klagt zweimal 75 Euro Honorar und 5 Euro Mahnspesen ein. In erster Instanz erhält er 80 Euro, in zweiter Instanz werden ihm die gesamten 155 Euro zugesprochen: Der Patient hatte nicht eingewendet, dass der Arzt sich ja auch etwas erspart habe.

Wenn Sie Ausfallshonorare verlangen, sollte auf der Homepage und bei Terminvereinbarungen darauf hingewiesen werden.

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