69 1. April 2023

Ausgabe 69

Immer wieder Prüfungsschwerpunkt – das Ansetzen eines Sachbezugs für die private Nutzung von Firmenfahrzeugen. Kurz zusammengefasst: abhängig vom CO2-Emmisions-wert 2% oder 1,5% der tatsächlichen Brutto-Anschaffungskosten, maximal 960,- bzw. 720,- Euro monatlich (auch bei Gebrauchtwagen zählen die ursprünglichen, also hohen, Anschaffungskosten!). Auch die Sonderausstattungen, sofern sie keine selbständigen Wirt-schaftsgüter sind, zählen zu den Anschaffungskosten!

Weist der Dienstnehmer mittels lückenlosem Fahrtenbuch nach, dass die privaten Fahrten im Monat weniger als 500km betragen, kommt er mit dem halben Sachbezug davon.

All das gilt auch für Leasingfahrzeuge und nicht nur für Dienstnehmer, sondern auch 
für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer.

Thema Fahrtenbuch: muss bei Prüfungen vorgelegt werden; ohne Fahrtenbuch voller Sachbezug! Gilt auch für Poolfahrzeuge – auch für diese muss ein lückenloses Fahrtenbuch geführt werden, damit der Prüfer sie als steuerfrei anerkennt.

Seit heuer gibt es eine zusätzliche Erschwernis: Auch für Spezialfahrzeuge muss künftig ein steuerpflichtiger Sachbezug angesetzt werden, wenn es vom Dienstnehmer privat genutzt wird (Einkaufen, Fahrten am Wochenende, …)!

Sachbezugsfreie Nutzung von Spezialfahrzeugen wird nur noch für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte toleriert (Achtung! Für alle anderen Kfz sind die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte Privatfahrten!).

Bleibt abzuwarten wie streng das die Prüfer sehen werden und ob sie auch bei Spezialfahrzeugen künftig genau geführte Fahrtenbücher verlangen werden.
Ausgenommen von der Besteuerung sind Elektroautos: Sachbezugswert beträgt Null! 
Die Tatsache, dass der Dienstnehmer das E-Auto auch privat nutzt, muss auf seinem Lohnkonto vermerkt sein. Bitte liefern Sie uns daher immer einen aktuellen Stand, wie und durch wen Ihre Firmenfahrzeuge genutzt werden.

Neu seit Jänner 2023: Neben der bisherigen steuerfreien Privatnutzung von Firmen-E-Autos ist nun auch das Aufladen beim Dienstnehmer zuhause steuerfrei möglich. Die E-Autos waren bisher schon steuerlich stark begünstigt, es gab aber ein Manko:
Wer sein Firmen-E-Auto zuhause auflud, konnte die Kosten seinem Dienstgeber nicht steuerfrei verrechnen.

Dieses Manko wurde durch eine Gesetzesänderung beseitigt: egal ob das E-Auto am Stand-ort des Dienstgebers, an einer öffentlichen Ladestation oder zuhause beim Dienstnehmer (oder wesentlich beteiligtem Gesellschafter-Geschäftsführer) geladen wird, der Sachbe-zugswert beträgt seit 1. Jänner 2023 Null.

Als Kostenersatz sind für das Kalenderjahr 2023 22,247 Cent/Kilowattstunde anzusetzen.

Achtung! Die verwendete Ladeeinrichtung muss die Zuordnung der Lademenge zum firmeneigenen E-Auto sicherstellen! Tut sie das nicht, sind dennoch 30 Euro pro Kalendermonat steuerfrei. Auch der ostenersatz für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung beim Dienstnehmer zuhause ist nun bis zu einer Höhe von 2.000,- Euro steuerfrei.

Achtung! Übernimmt der Dienstgeber gelegentlich die Kosten für das Aufladen eines dienstnehmereigenen E-Autos, so ist das nicht steuerfrei!

Ein Randthema, doch immer wieder interessant. Der Abgabenpflichtige (bzw. wir als dessen Vertreter) hat das Recht auf Akteneinsicht. In Zeiten des elektronischen Akts und des Zugriffs auf die eigenen Steuerdaten über FinanzOnline stellt sich die Frage, was man zusätzlich noch sehen solle.  Ist alles über FinanzOnline ersichtlich? Früher gab es interne Aktenvermerke und sogenannte „grüne Beilagen“, auf denen von der Abgabenbehörde interne Vermerke gemacht wurden.

Der Zugriff über FinanzOnline zeigt nur das, was freigeschaltet wurde. Kontenregister (für den steuerlichen Vertreter nicht einsehbar), Kapitalzufluss- und Kapitalabflussmeldungen, Anzeigen von anderen und an andere Behörden, Schenkungsmeldungen, Anzeigen (von Dritten), interne Aktenvermerke der Finanz etc. finden sich nicht.

Die Betriebsprüfer sind wieder verstärkt in der Kanzlei. Vor jeder Betriebsprüfung (wozu auch die gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben zählt) stellt sich die Frage einer Selbstanzeige. Diese Frage stellen wir vor jeder Prüfung an unseren Kunden, um ihn zu schützen. Wenn Sie Wahrnehmun-gen haben, dass z. B. eine Prüfung von Anzeigen etc. ausgelöst wurde, so ist wichtig, uns dies mitzuteilen.

Eine Selbstanzeige wirkt strafbefreiend, wenn diese bis vor Beginn der Prüfung abgegeben wird und die Steuern bezahlt werden.

Bei fast jeder Prüfung einer GmbH ist das ein Thema. Das Verrechnungskonto des Gesellschafters wächst an. Übersetzt: Die GmbH zahlt für den Gesellschafter private Rechnungen, Sozialversicherung oder Steuern. Wir buchen dann noch Privatanteile oder Eigenverbrauch. Auch Zinsen werden von uns gebucht.

Die Finanz sagt – und dies ist seit einigen Jahren gefestigt – jede Zahlung für oder an den Gesellschafter, die auf dem Verrechnungskonto erfasst wird, unterliege der Kapitalertragsteuer von 27,5 %. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Verrechnungskonto so ausgestaltet ist, wie dies auch bei einem Bank-Kontokorrentkredit der Fall wäre. Notwendig sind daher eine schriftliche Vereinbarung (Laufzeit, Höhe, Rückführung, Verzinsung), ausreichende Bonität des Gesellschafters und ausreichende Mittel der Gesellschaft.

Wichtig: Finanzstrafrechtlich gilt die Beweislastumkehr. Es liegt keine Hinterziehung der KESt vor, wenn (durch die Finanz) nicht mit erforderlicher Sicherheit nachweisbar ist, dass eine Tatabsicht zur Hinterziehung der KESt bestand.

Ein KFZ, für das im Inland Normverbrauchsabgabe (sogenannte NoVA) bezahlt wurde, wird ins Ausland verkauft. Damit kann die NoVA vom Finanzamt zurückgeholt werden.

Das Gesetz hat aber einen Fallstrick: Die Rück-vergütung kann nur durch den Zulassungs-besitzer oder den befugten inländischen Fahrzeughändler beantragt werden.

Immer wieder kommt es vor, dass der Käufer (z.B. ein ausländischer KFZ-Händler) den Kaufpreis zahlt und sich die NoVA zurückerstatten lassen möchte. Dies funktioniert nicht, da die Erstattung nur an den Zulassungsbesitzer (egal ob In- oder Ausländer) oder an einen inländischen KFZ-Händler erfolgen darf.

Auch die ImmoESt ist eine Einkommensteuer.  Es geht daher der Alleinverdienerabsetzbetrag in jenem Kalenderjahr verloren, in dem ImmoESt anfällt. Entscheidend ist der Zuflusszeitpunkt (und nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Übergabezeitpunkt der Immobilie).

Diese Entscheidung ist darüber hinaus für Sachverhalte interessant, die ebenfalls am Einkommen anknüpfen, wie z. B. Familienbeihilfe, andere Absetzbeträge, die eingeschliffen werden, KESt-Erstattungen bei Geringverdienern usw. Auch diese sind von der ImmoESt betroffen.

Hier gilt: Schutzkleidung, Spezialkleidung ist steuerlich absetzbar (Kochbekleidung, Arzt-mantel, Schlosseranzug, …)

Bekleidung, die üblicherweise auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen werden kann, ist privat.

Bekleidung, die eine Art Uniform ist, kann steuerlich abgesetzt werden. Zweifel gibt es immer, wenn ein gewisser Zwang besteht: schwarzer Anzug oder Frack bei Orchestermitgliedern, gleiches Dirndl oder Tracht in der Gastronomie. Wenn diese Bekleidung allgemein erkennbar einen Uniformcharakter hat (besonders durch Aufschriften etc.), dann besteht eine Chance, diese Kosten bei der Steuer unterzubringen.

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