Aktuell

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 wird die Kleinunternehmerbefreiung in der  
Umsatzsteuer ab dem 1.1.2025 umfassend neu geregelt.


Bisherige Rechtslage: Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung bei einem Jahresumsatz  bis EUR 35.000,-. Die Grenze war ein Nettobetrag, d.h. vor Berücksichtigung der Umsatz-
steuer. Bei Anwendung des Normalsteuersatzes von 20 % ergibt sich somit eine Brutto-Grenze von EUR 42.000,-. Die Grenze durfte einmalig innerhalb von fünf Jahren um 15 % 
überschritten werden. Innerhalb eines Jahres konnte nicht zwischen Kleinunternehmer- und Regelbesteuerung gewechselt werden. Sobald die Grenzen überschritten wurden, war man 
für das ganze Jahr (rückwirkend) umsatzsteuerpflichtig. Das war problematisch, weil die Umsatzsteuer an Privatpersonen nicht mehr nachverrechnet werden konnte und der Unter-
nehmer somit die Kosten selbst tragen musste.

Neue Rechtslage: nun wird auf die Umsatzgrenze des vorangegangenen Jahres abgestellt. 
Die Umsatzgrenze darf weder im Vorjahr noch im laufenden Jahr überschritten werden. Die Umsatzgrenze wird auf EUR 55.000,- angehoben, nun als Brutto-Grenze. Die Steuer-
befreiung entfällt erst, wenn die Umsatzgrenze überschritten wird. Bis dahin getätigte Umsätze bleiben (auch im selben Jahr) steuerfrei. Wird die Umsatzgrenze um nicht mehr als 
10% überschritten, kann die Steuerbefreiung noch bis zum Ende desselben Kalenderjahres ausgenutzt werden. Bei Überschreiten der 10 %igen Toleranzgrenze kommt es schon im 
aktuellen Jahr zur Umsatzsteuerpflicht für den die Grenze überschreitenden Umsatz und alle danach ausgeführten Umsätze. Im Folgejahr ist der Unternehmer jedenfalls umsatz-
steuerpflichtig.

Conclusio: Die Neuregelung führt zu einigen Vereinfachungen für KleinunternehmerInnen. 
Der Wegfall der rückwirkenden Umsatzsteuerpflicht bei unterjährigem Überschreiten der Umsatzgrenze und die Erhöhung der Umsatzgrenze sind eine große Erleichterung vor allem 
für die UnternehmerInnen, deren Umsätze schon bisher knapp unter der Umsatzgrenze lagen.

Das Budgetbegleitgesetz 2025 bringt wesentliche Änderungen in der Grunderwerbsteuer (GrESt) mit sich, insbesondere im Bereich der sogenannten „Share Deals“, also dem Erwerb von Anteilen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften. Ziel ist es, steuerliche „Schlupflöcher“ zu schließen und eine Gleichstellung mit direkten Immobilienkäufen („Asset Deals“) herzustellen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  1. Senkung der Beteiligungsschwelle auf 75 %
    Bisher wurde GrESt fällig, wenn mindestens 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in einer Hand vereint wurden. Ab dem 1. Juli 2025 wird diese Schwelle auf 75 % gesenkt. Das bedeutet, dass bereits der Erwerb von 75 % der Anteile die GrESt auslöst.
     
  2. Ausdehnung auf Kapitalgesellschaften und Verlängerung der Frist
    Die Regelung, wonach bei Personengesellschaften ein Gesellschafterwechsel von mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren die GrESt auslöst, wird auf Kapitalgesellschaften ausgeweitet. Zudem wird die Beobachtungsfrist auf sieben Jahre verlängert.
     
  3. Erfassung mittelbarer Anteilsübertragungen
    Künftig werden auch mittelbare Anteilsübertragungen erfasst. Das bedeutet, dass GrESt auch dann anfällt, wenn die Beteiligung nicht direkt, sondern über Zwischengesellschaften erworben wird. Die Beteiligungsquote wird dabei durch Multiplikation der Beteiligungsquoten auf jeder Ebene ermittelt.
     
  4. Neuer Steuersatz und geänderte Bemessungsgrundlage für Immobiliengesellschaften
    Für sogenannte Immobiliengesellschaften, deren Hauptzweck in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt, wird der Steuersatz für Übertragungen und Umgründungen auf 3,5 % des gemeinen Werts (Verkehrswert) angehoben. Bisher betrug der Steuersatz 0,5 % des Grundstückswerts. Die Änderung führt daher allein aufgrund des Steuersatzes zu einer 7mal höheren GrESt-Belastung als bisher, durch den Ansatz des Verkehrswertes wird diese zusätzlich deutlich angehoben. Eine Ausnahme gilt für Anteilsübertragungen und Umgründungen innerhalb des Familienkreises: Hier bleibt es beim reduzierten Steuersatz von 0,5 % vom Grundstückswert.
     
  5. Einführung eines Umwidmungszuschlags
    Bei der Veräußerung von Grundstücken, die nach dem 31. Dezember 2024 umgewidmet wurden, wird ein Umwidmungszuschlag von 30 % auf den Veräußerungsgewinn erhoben. Dies betrifft sowohl betriebliche als auch private Veräußerungen ab dem 1. Juli 2025.
     

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Die neuen Regelungen treten am 1. Juli 2025 in Kraft und gelten für Erwerbsvorgänge, bei denen die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht. Für bereits geplante Transaktionen kann es daher sinnvoll sein, diese noch vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen abzuschließen. 

Diese Änderungen bedeuten eine erhebliche Verschärfung der Grunderwerbsteuerregelungen, insbesondere für Unternehmen und Investoren, die Immobilien über Gesellschaftsanteile erwerben oder umstrukturieren. Es ist ratsam bestehende Unternehmensstrukturen rechtzeitig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

72 22. Oktober 2025

Ausgabe 72

Für Investitionen zwischen 1.11.2025 und 31.12.2026 soll nun ein erhöhter IFB gelten:

  • 20% (anstelle von bisher 10%) der Anschaffungs- oder Herstellungsaufwendungen für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagenvermögens
     
  • IFB von 22% (anstelle von bisher 15%) für Anschaffungs- oder Herstellungsaufwendungen im Bereich Ökologisierung.

Ausgeschlossen vom IFB sind Wirtschaftsgüter, für welche eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (insbesondere Gebäude und Kfz), wobei aus ökologischen Gründen der IFB für Elektrofahrzeuge dennoch möglich ist. Darüber hinaus ist der IFB für geringwertige Wirtschaftsgüter, welche sofort abgesetzt werden und für unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind, ebenfalls ausgeschlossen.

Maßgelblicher Zeitpunkt für die Inanspruchnahme des IFB ist – unabhängig von der Bezahlung - die Anschaffung oder Herstellung. Die Inbetriebnahme spielt keine Rolle! Maßgeblich ist bei Herstellung der Zeitpunkt der Fertigstellung und bei Anschaffung der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.

Der Nationalrat hat am 15.10.2025 den entsprechenden Gesetzesbeschluss gefasst. Es ist daher sinnvoll mit der Anschaffung von IFB-tauglichen Wirtschaftsgütern bis November zu warten.

Um Probleme bei einer etwaigen Betriebsprüfung zu vermeiden, ist es in der Baubranche unbedingt erforderlich, strenge Sorgfaltspflichten, die über die üblichen Pflichten eines Unternehmers hinausgehen, einzuhalten. Es reicht bei Auftragsvergabe an Subunternehmer nicht aus, die Gewerbeberechtigung zu überprüfen, einen Firmenbuchauszug, Ausweiskopien der Geschäftsführer und UID-Nummer-Überprüfungen zu machen.

Zusätzlich zu diesen – im Geschäftsverkehr verpflichtenden - Maßnahmen sind in der Baubranche weitere Kontrollmaßnahmen erforderlich:

  • Werkvertrag mit Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten
     
  • Überprüfung der Liste der Scheinunternehmen:
    https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/
     
  • Überprüfung der Anmeldung der Mitarbeiter zeitnah zur Ausführung der Bautätigkeit
     
  • Rechnungsprüfung anhand sonstiger Dokumente (z.B. Bautagesberichte, Baustellenfotos, Pläne usw.)
     
  • Abfrage der HFU-Liste (Auftraggeberhaftung) vor Bezahlung der Rechnungen. Wenn kein Eintrag vorliegt, Einbehalt von 25% der Summe und Abfuhr an das Dienstleistungszentrum der Sozialversicherung (Achtung, andernfalls Haftung für Lohnabgaben des Subunternehmers)
    www.wtgd.at/hfu

Immer wieder kommt es vor, dass Subunternehmer rückwirkend als Scheinunternehmer eingestuft werden und dann werden – wenn nicht alle Sorgfaltspfl ichten eingehalten wurden – die Auftraggeber zur Kasse gebeten. Die Nichtanerkennung von Betriebsausgaben und Vorsteuern kann zu sehr hohen Steuernachzahlungen führen.

Ab dem 1.1.2026 besteht nur noch unter wenigen bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit neben dem Bezug von Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe geringfügig dazu zu verdienen.

Die Beseitigung der geringfügigen Zuverdienstmöglichkeit betrifft auch geringfügige Beschäftigungen, die vor dem 1.1.2026 begonnen haben!

Als Bezieher von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe können ab 1.1.2026 nur folgende Personen mit einem geringfügigen Dienstverhältnis dazu verdienen:

Nebenjob-WeiterführerInnen: Personen, die schon 26 Wochen lang neben ihrer vollversicherten Hauptbeschäftigung durchgehend eine geringfügige Nebenbeschäftigung hatten und diesen nach Ende der Hauptbeschäftigung weiterführen.

Langzeitarbeitslose: Personen, die schon mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen haben und danach für maximal 26 Wochen einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen.

Langzeitarbeitslose ab dem vollendeten 50. Lebensjahr oder mit Behindertenstatus, die mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen haben, können eine geringfügige Beschäftigung ausüben ohne ihre Ansprüche zu verlieren.

WiedereinsteigerInnen: Geringfügige Beschäftigung erlaubt, wenn man nach mindestens 52 Wochen Krankheit oder Reha langsam wieder ins Arbeitsleben zurückfinden möchte.

Sollten Sie in Ihrem Unternehmen Personen geringfügig beschäftigen, suchen Sie bitte das Gespräch mit diesen und verweisen auf Beratung• Rechnungsprüfung anhand sonstiger Dokumente (z.B. Bautagesberichte, Baustellenfotos, Pläne usw.) durch das AMS um den Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zu vermeiden.

Zwar liegt es prinzipiell in der Eigenverantwortung der arbeitslosen Person, auf die Erfüllung aller Voraussetzungen für ihren AMS-Leistungsbezug zu achten, dennoch empfiehlt es sich aus betrieblicher Sicht, neu eintretende geringfügige Beschäftigte zur Vermeidung von bösen Überraschungen aktiv auf die Zuverdienstbeschränkung des § 12 Abs. 2 AlVG hinzuweisen.

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