Ab dem 1.1.2026 besteht nur noch unter wenigen bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit neben dem Bezug von Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe geringfügig dazu zu verdienen.
Die Beseitigung der geringfügigen Zuverdienstmöglichkeit betrifft auch geringfügige Beschäftigungen, die vor dem 1.1.2026 begonnen haben!
Als Bezieher von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe können ab 1.1.2026 nur folgende Personen mit einem geringfügigen Dienstverhältnis dazu verdienen:
Nebenjob-WeiterführerInnen: Personen, die schon 26 Wochen lang neben ihrer vollversicherten Hauptbeschäftigung durchgehend eine geringfügige Nebenbeschäftigung hatten und diesen nach Ende der Hauptbeschäftigung weiterführen.
Langzeitarbeitslose: Personen, die schon mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen haben und danach für maximal 26 Wochen einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen.
Langzeitarbeitslose ab dem vollendeten 50. Lebensjahr oder mit Behindertenstatus, die mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen haben, können eine geringfügige Beschäftigung ausüben ohne ihre Ansprüche zu verlieren.
WiedereinsteigerInnen: Geringfügige Beschäftigung erlaubt, wenn man nach mindestens 52 Wochen Krankheit oder Reha langsam wieder ins Arbeitsleben zurückfinden möchte.
Sollten Sie in Ihrem Unternehmen Personen geringfügig beschäftigen, suchen Sie bitte das Gespräch mit diesen und verweisen auf Beratung• Rechnungsprüfung anhand sonstiger Dokumente (z.B. Bautagesberichte, Baustellenfotos, Pläne usw.) durch das AMS um den Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zu vermeiden.
Zwar liegt es prinzipiell in der Eigenverantwortung der arbeitslosen Person, auf die Erfüllung aller Voraussetzungen für ihren AMS-Leistungsbezug zu achten, dennoch empfiehlt es sich aus betrieblicher Sicht, neu eintretende geringfügige Beschäftigte zur Vermeidung von bösen Überraschungen aktiv auf die Zuverdienstbeschränkung des § 12 Abs. 2 AlVG hinzuweisen.