Befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrages bis 31.12.2026

Für Investitionen zwischen 1.11.2025 und 31.12.2026 soll nun ein erhöhter IFB gelten:

  • 20% (anstelle von bisher 10%) der Anschaffungs- oder Herstellungsaufwendungen für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagenvermögens
     
  • IFB von 22% (anstelle von bisher 15%) für Anschaffungs- oder Herstellungsaufwendungen im Bereich Ökologisierung.

Ausgeschlossen vom IFB sind Wirtschaftsgüter, für welche eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (insbesondere Gebäude und Kfz), wobei aus ökologischen Gründen der IFB für Elektrofahrzeuge dennoch möglich ist. Darüber hinaus ist der IFB für geringwertige Wirtschaftsgüter, welche sofort abgesetzt werden und für unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind, ebenfalls ausgeschlossen.

Maßgelblicher Zeitpunkt für die Inanspruchnahme des IFB ist – unabhängig von der Bezahlung - die Anschaffung oder Herstellung. Die Inbetriebnahme spielt keine Rolle! Maßgeblich ist bei Herstellung der Zeitpunkt der Fertigstellung und bei Anschaffung der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.

Der Nationalrat hat am 15.10.2025 den entsprechenden Gesetzesbeschluss gefasst. Es ist daher sinnvoll mit der Anschaffung von IFB-tauglichen Wirtschaftsgütern bis November zu warten.

22. Oktober 2025
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