Privatnutzung von Firmenfahrzeugen

Immer wieder Prüfungsschwerpunkt – das Ansetzen eines Sachbezugs für die private Nutzung von Firmenfahrzeugen. Kurz zusammengefasst: abhängig vom CO2-Emmisions-wert 2% oder 1,5% der tatsächlichen Brutto-Anschaffungskosten, maximal 960,- bzw. 720,- Euro monatlich (auch bei Gebrauchtwagen zählen die ursprünglichen, also hohen, Anschaffungskosten!). Auch die Sonderausstattungen, sofern sie keine selbständigen Wirt-schaftsgüter sind, zählen zu den Anschaffungskosten!

Weist der Dienstnehmer mittels lückenlosem Fahrtenbuch nach, dass die privaten Fahrten im Monat weniger als 500km betragen, kommt er mit dem halben Sachbezug davon.

All das gilt auch für Leasingfahrzeuge und nicht nur für Dienstnehmer, sondern auch 
für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer.

Thema Fahrtenbuch: muss bei Prüfungen vorgelegt werden; ohne Fahrtenbuch voller Sachbezug! Gilt auch für Poolfahrzeuge – auch für diese muss ein lückenloses Fahrtenbuch geführt werden, damit der Prüfer sie als steuerfrei anerkennt.

Seit heuer gibt es eine zusätzliche Erschwernis: Auch für Spezialfahrzeuge muss künftig ein steuerpflichtiger Sachbezug angesetzt werden, wenn es vom Dienstnehmer privat genutzt wird (Einkaufen, Fahrten am Wochenende, …)!

Sachbezugsfreie Nutzung von Spezialfahrzeugen wird nur noch für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte toleriert (Achtung! Für alle anderen Kfz sind die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte Privatfahrten!).

Bleibt abzuwarten wie streng das die Prüfer sehen werden und ob sie auch bei Spezialfahrzeugen künftig genau geführte Fahrtenbücher verlangen werden.
Ausgenommen von der Besteuerung sind Elektroautos: Sachbezugswert beträgt Null! 
Die Tatsache, dass der Dienstnehmer das E-Auto auch privat nutzt, muss auf seinem Lohnkonto vermerkt sein. Bitte liefern Sie uns daher immer einen aktuellen Stand, wie und durch wen Ihre Firmenfahrzeuge genutzt werden.

Neu seit Jänner 2023: Neben der bisherigen steuerfreien Privatnutzung von Firmen-E-Autos ist nun auch das Aufladen beim Dienstnehmer zuhause steuerfrei möglich. Die E-Autos waren bisher schon steuerlich stark begünstigt, es gab aber ein Manko:
Wer sein Firmen-E-Auto zuhause auflud, konnte die Kosten seinem Dienstgeber nicht steuerfrei verrechnen.

Dieses Manko wurde durch eine Gesetzesänderung beseitigt: egal ob das E-Auto am Stand-ort des Dienstgebers, an einer öffentlichen Ladestation oder zuhause beim Dienstnehmer (oder wesentlich beteiligtem Gesellschafter-Geschäftsführer) geladen wird, der Sachbe-zugswert beträgt seit 1. Jänner 2023 Null.

Als Kostenersatz sind für das Kalenderjahr 2023 22,247 Cent/Kilowattstunde anzusetzen.

Achtung! Die verwendete Ladeeinrichtung muss die Zuordnung der Lademenge zum firmeneigenen E-Auto sicherstellen! Tut sie das nicht, sind dennoch 30 Euro pro Kalendermonat steuerfrei. Auch der ostenersatz für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung beim Dienstnehmer zuhause ist nun bis zu einer Höhe von 2.000,- Euro steuerfrei.

Achtung! Übernimmt der Dienstgeber gelegentlich die Kosten für das Aufladen eines dienstnehmereigenen E-Autos, so ist das nicht steuerfrei!

1. April 2023
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