Änderung der Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirtschaft

Für Land- und Forstwirte kommt sehr oft die Pauschalierung zur Anwendung. Bei der Vollpauschalierung wird die Umsatzsteuer in gleicher Höhe wie die Vorsteuer geschätzt (und damit mit Null festgesetzt), die Einkommensteuer wird – vereinfacht dargestellt – aufgrund eines pauschalierten Gewinns in Höhe von 42 % (des pauschalierten Einheitswerts) abzüglich von Sozialversicherungsbeiträgen und Zinsen ermittelt. Diese Form der Einkommensermittlung ist bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bis zu Einheitswerten von 75.000 € möglich.

Darüber ist eine Einnahmen/Ausgaben-Rechnung zu erstellen. Diese kann wieder durch Pauschalierung von Ausgaben in einer Höhe von 70 % der Einnahmen oder anhand der tatsächlichen Ausgaben erstellt werden.

Ab einem Einheitswert von 130.000 € war bisher doppelte Buchführung verlangt, ebenso, wenn der Umsatz über 400.000 € betrug. Nunmehr ist eine doppelte Buchführung erst notwendig, wenn der Umsatz über 600.000 € beträgt oder der Einheitswert 165.000 € übersteigt.

Vor allem die Umsatzgrenze wurde von vielen Landwirten mit Viehwirtschaft aufgrund der höheren Preise erreicht. Die Verordnungsänderung ermöglicht daher in vielen Fällen eine Weiterführung der bisherigen Umsatzsteuer- und Gewinnermittlungsmethode.

Anmerkung: Für landwirtschaftlichen Nebenerwerb wurde die Grenze von 40.000 € auf 45.000 € angehoben.

Tipp: Sobald Sie als Land- und Forstwirt einen Überblick über 2022 haben und abschätzen können, wie sich 2023 entwickeln wird, ist ein kurzer Check hinsichtlich Umsatzsteuer/Gewinnermittlung sinnvoll.

Sprechen Sie mit Ihrer Betreuerin oder Ihrem Betreuer!

1. Februar 2023
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