67 1. Dezember 2022

Ausgabe 67

  • steuerfrei, sozialversicherungsfrei, keine Lohnnebenkosten
  • für echte Dienstnehmer
  • Erfassung am Lohnkonto
  • Gilt für Abrechnung und Auszahlung 2022 und 2023.
  • pro Jahr 2.000 Euro; Auswahl der Dienstnehmer und Gestaltung der Höhe durch den Dienstgeber frei gestaltbar
  • Weitere 1.000 pro Jahr, wenn einzelvertragliche/betriebsvertragliche Vereinbarungen getroffen werden und Unterschiede sachlich begründet sind.
  • keine Ablöse von Arbeitszeiten/Urlauben, keine Entgeltumwandlung
  • Gewinnbeteiligung eliminiert Abgabenbegünstigung für Teuerungsprämie.
  • auch für geringfügige Dienstverhältnisse, geförderte Mitarbeiter und Arbeitsmodelle (Altersteilzeit, Bildungsteilzeit etc.) möglich
  • Anmeldung musste bei AWS erfolgen.
  • Richtlinie ist herausgegeben.
  • Für Unternehmen, bei denen Energie- und Strombeschaffungskosten minde­stens 3,0 % des Produktionswertes betragen (bei Umsätzen von mehr als 700.000 Euro, darunter ist der Produktionswert nicht relevant, nur eine Erhöhung der Strom- bzw. Treibstoffpreise um 6.666 Euro).
  • auf Grundlage des Jahresabschlusses des Kalenderjahres 2021; alternativ bei Einnahmen/Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG
  • Das heißt, wenn die „alten“ Energiekosten unter drei Prozent des Umsatzes liegen, scheidet man aus. Aber für die Basisstufe (Stufe 1) werden auch Treibstoffbeschaffungskosten zu den Energiebeschaffungskosten hinzugerechnet, und es können für die Antragstellung in der Basisstufe für die Ermittlung der Kenngrößen alternativ die entsprechenden Werte vom 1. Jänner bis 30. September 2022 verwendet werden.

    Der förderungsfähige Zeitraum beginnt mit 1. Februar 2022 und endet mit dem 30. September 2022. Ab den Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4) kann die Förderung auch für eine beliebige Anzahl von Monaten innerhalb dieses Zeitraums beantragt werden, wobei diese Monate zeitlich nicht miteinander zusammenhängen müssen.

     

    Wie hoch ist die Förderung in der Basis-Stufe?

  • Die Förderung in der Basisstufe 1 beträgt 30 % der Mehrkosten für den Arbeitspreis für Energie, bezogen auf die Kilowattstunde, maximal für
    1 Million Kilowattstunden.

  • Treibstoff wird mit 30 % des über 60 Cent liegenden Preises gefördert.
  • Die Förderung muss mindestens 2.000 Euro erreichen, die Obergrenze beträgt 400.000 Euro.
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    Wie hoch ist die Förderung in den Stufen 2-4?

  • Die Stufe 2 erfasst nur noch Strom und Erdgas.

  • Die Förderung beträgt 30 % des Arbeitspreises für die Zeit von 1. 2. 2022 bis 30. 9. 2022, bezogen auf den doppelten (!) Arbeitspreis des Vergleichszeitraums (2021), allerdings gedeckelt mit 70 % der Menge dieses Zeitraums.

  • Die maximale Förderung beträgt 2.000.000 Euro.

  • Die Stufe 3 ist für Unternehmen geschaffen,
    die zwischen 2.000.000 und 25.000.000 Euro Förderungen beantragen. Die Förderung beträgt 50 % des Arbeitspreises 1. 2. 2022 bis 30. 9. 2022, bezogen auf den doppelten Arbeitspreis des Vergleichszeitraums. Weiters muss im jeweiligen Fördermonat ein sogenannter Betriebsverlust entstanden sein. Energieaudit etc. …

  • Stufe 4 sieht Förderungen bis zu 50.000.000 Euro vor – für Großbetriebe, mit noch mehr Auflagen etc.
  • Die Frist, innerhalb der die individuellen, von der AWS vorgegebenen Antragszeiträume liegen, läuft von 29. November 2022 bis 15. Februar 2023, kann im Einzelfall jedoch kürzer sein. Pro Förderungswerber kann im Antragszeitraum nur ein Antrag, der alle zur Förderung beantragten Energieformen umfasst, eingebracht werden. Mehrfachanträge sowie Nachbesserungen oder Abänderungen eines abgesendeten Antrages sind unzulässig.

    Für Ihre persönlichen Fragen stehen wir Ihnen wie immer gerne zur Verfügung. Halten Sie Kontakt mit uns: Wir freuen uns über persönliche Besprechungen und Beratungen. Zoom, Teams & Skype sind gute Alternativen. E-Mails, Homepage mit Tipps und Rechnern, Telefon (Fax gibt es auch noch) und die gute alte Post … Wir sind für Sie auf vielen Wegen erreichbar.

    Immer mehr auch digital. Wir führen „BOXit“ ein, eine Datenaustauschplattform. Belegerkennung. Digitale Buchhaltung. Und vieles mehr.

    Und wir wünschen Ihnen ein schönes Stück Weihnachtsfreude
    wie auch viel berechtigte Zuversicht fürs neue Jahr!

  • Der Energiekostenzuschuss ist naturgemäß an verschiedene energiesparende Verhaltensweisen geknüpft:

    Jede Beleuchtung im Innen- und Außenbe­reich (inklusive jener für Gebäudefassaden, Schaufenster und Werbeanlagen, letztere unabhängig davon, ob sie im Gebäudezusammenhang, im Nahbereich oder freistehend angebracht ist) ist zwischen 22.00 Uhr abends und 06.00 Uhr morgens abzuschalten. (Also auch die Weihnachtsbeleuchtung!!!)

    Ausgenommen ist nur Sicherheits- oder Notbeleuchtung.

    Wenn die Betriebs- bzw. Öffnungszeit innerhalb des angeführten Zeitraums liegt, muss die Beleuchtung erst eine halbe Stunde nach Geschäftsschluss unterbleiben!

    Eine Heizung im Außenbereich ist zu unterlassen („Heizschwammerl“). Ausgenommen sind Heizungen, die für die sichere Ausübung des Betriebszwecks unbedingt erforderlich sind und Heizsysteme für Warmwasser.

    Es gibt – will man den Energiekostenzuschuss nicht verlieren – ein Verbot des dauerhaften Offenhaltens von Eingangsbereichen zu beheizten öffentlich zugänglichen Betriebsstätten. Türen oder Zugangssysteme dürfen nur anlässlich des Durchgangs von Personen geöffnet und geschlossen werden.

    Ausgenommen sind Türen oder Zugangssys­teme, die zugleich als Notausgänge oder Fluchtwege dienen sowie bei anlassbezogenem Aufenthalt einer überdurchschnittlich hohen Anzahl an Personen.

    Auch Zugangssysteme, die baulich so konzipiert sind, dass sie von Kundinnen und Kunden nicht selbst bedient werden können, aber auch nicht selbständig öffnen und schließen, sind von der Regelung nicht betroffen.

Ein Steuerpflichtiger hat von 1998 bis 2000 zwei Häuser mit einigen Wohnungen errichtet und vermietet. Das Finanzamt und die Steuergesetze blieben dabei unberücksichtigt.

Schließlich erkannte die Finanzbehörde jedoch, dass hier wohl Steuern zu entrichten wären. Natürlich versuchte der Steuerberater, die Abschreibung auf die seinerzeitigen Herstellungskosten geltend zu machen. Das gelang auch einigermaßen. Zusätzlich hatte der Steuerberater die an sich gute Idee, im Sinne der Möglichkeit einer Bilanzberichtigung die bisher nicht geltend gemachten und verjährten Abschreibungen ins Spiel zu bringen. Bundesfinanzgericht und Verwal­tungsgerichtshof fanden aber doch ein Argument, um diesen Versuch scheitern zu lassen:

Die Abschreibungen standen ja im Zusammenhang mit Einnahmen, die nicht versteuert worden waren, können aber nicht „losgelöst“ im Sinne einer Bilanzberichtigung im ersten noch nicht verjährten Jahr angesetzt werden!

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