70 20. November 2023

Ausgabe 70

Konsumiert ein Dienstnehmer seinen Urlaub nicht, verjährt der Urlaubs- anspruch grundsätzlich nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Die Verjährungsfrist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz im Sinne des VKG bzw. MSchG um den Zeitraum der Karenz. Laut Urlaubsgesetz ist der Dienstgeber nicht dazu verpflichtet, auf eine bevorstehende Urlaubsverjährung hinzuweisen. Der EuGH hat aber in einer Entscheidung (EuGH 22.09.2022, C 120/21) darauf hingewiesen, dass der Dienstgeber bei Verjährung von Urlaubsansprüchen gewisse Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten einzuhalten hat:

  • Info an den Dienstnehmer, dass sein Resturlaub möglicherweise verjährt
  • Dieser Hinweis muss zeitgerecht (mindestens sechs Monate vor Eintritt der Verjährung) erfolgen, damit der Dienstnehmer den Resturlaub auch tatsächlich noch verbrauchen kann.

Wir empfehlen daher, dem Dienstnehmer rechtzeitig vor Verjährung seinen Resturlaub schriftlich mitzuteilen und ihn zu dessen Verbrauch aufzufordern.

Durch das AbgÄG 2023 wurde eine wesentliche Erleichterung für die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen geschaffen. Bis dato war die Entnahme von Grund und Boden bereits zu Buchwerten möglich, während die Entnahme von Gebäuden sehr teuer werden konnte, weil diese mit dem Teilwert (quasi dem Verkehrswert zum Entnahmezeitpunkt) zu erfolgen hatte. Konsequenz war, dass viele Gebäude im Betriebsvermögen verblieben, auch wenn sie nicht mehr betrieblich genutzt wurden. Nun können Betriebsgebäude seit 1.7.2023 steuerneutral zum Buchwert entnommen werden. Eine Besteuerung der stillen Reserven erfolgt erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Gewinnrealisierung, letztendlich beim Verkauf der Liegenschaft.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann freiwillig zum Verkehrswert entnommen werden (z.B. bei Betriebsaufgabe infolge Tod des Steuerpflichtigen, oder Erwerbsunfähigkeit oder Einstellung der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen bei Vollendung des 60. Lebensjahres). Das kann in manchen Fällen vorteilhafter sein. Interessant ist die Neuregelung auch im Bereich der Gründung von Kapitalgesellschaften für Umgründungsstichtage ab dem 1.7.2023, insbesondere für Einbringungen. Es hat nun keine unmittelbare steuerliche Auswirkung, wenn eine Liegenschaft im Zuge einer Einbringung nach Art. III UmgrStG im Privatvermögen des Gesellschafters zurückbehalten wird.

Die neue Gesellschaftsform Flexible Kapitalgesellschaft („FlexCo“ oder „FlexKapG“) soll insbesondere zur Förderung von Startups geschaffen werden, ist aber für alle zugänglich.
Herzstück der neuen Gesellschaftsform ist die erleichterte Mitarbeiterbeteiligung.

Durch die sogenannten Unternehmenswert-Anteile sollen Mitarbeiter am Veräußerungserlös sowie am Gewinn der Gesellschaft beteiligt werden, sie erhalten keine Stimmrechte, jedoch Informations- und Einsichtsrechte. Das Mindestkapital für diese Gesellschaft beträgt EUR 10.000,00. Die Übertragung von Anteilen an Mitarbeiter benötigt keinen Notariatsakt, lediglich einen schriftlichen Vertrag. Die Anteile sind beim Firmenbuch anzugeben (Veröffentlichung der Beteiligten ohne Wertangabe). Es können maximal 25% des Stammkapitals in Unternehmenswert-Anteilen ausgegeben werden.

Ergänzend zur neuen Gesellschaftsform ist eine Neuregelung in § 67 EStG zur begünstigten Mitarbeiterbeteiligung ab 1.1.2024 vorgesehen. Diese ist unabhängig von der Gesellschaftsform unter bestimmten Voraussetzungen (10 Jahre ab Neugründung, max. 100 Mitarbeiter, max. EUR 40 Mio. Umsatz, nicht im Konzern, Maximalbeteiligung 10%) möglich.

Die Vorteile der neuen Regelung liegen einerseits im Steueraufschub bis zur Veräußerung der Anteile bzw. Beendigung des Dienstverhältnisses sowie andererseits in der dann begünstigten Besteuerung: 75% des Gewinns werden mit dem festen Steuersatz von 27,5% (SV-frei, kein DB, DZ, KommSt) versteuert und 25% zum progressiven Tarif.

Weiters ist die Herabsetzung des GmbH-Mindeststammkapitals auf EUR 10.000 vorgesehen, wobei im Rahmen der Gründung mindestens EUR 5.000 geleistet werden
müssen. Dementsprechend besteht für die gründungsprivilegierte GmbH kein Bedarf mehr, sie entfällt. Bestehende gründungsprivilegierte GmbHs benötigen keine zusätzliche
Kapitaleinzahlung, sondern lediglich eine Änderung des Gesellschaftsvertrages. Die Regelungen sollten laut Entwurf bereits mit 1. November 2023 in Kraft treten, das Gesetz liegt aber noch nicht vor. Es bleibt daher abzuwarten, wann und in welcher Form die Regelungen tatsächlich anwendbar sein werden. Für gründungsprivilegierte GmbHs läuft die 10-Jahres-Frist frühestens mit März 2024 ab, bis dahin sollte hoffentlich Klarheit geschaffen worden sein.

Bei wiederholten Liegenschaftsan- und verkäufen ist zu eruieren, ob die Tätigkeit im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung (also unter Anwendung der 30% ImmoESt) oder im Rahmen eines Gewerbebetriebes eines Grundstückhändlers (unter Anwendung des progressiven Einkommensteuertarifes) erfolgt. Im Gesetz findet man explizit dazu leider nichts, daher greift man für die Beurteilung auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichtes (BFG) zurück.

In einer aktuellen Entscheidung des BFG wurde festgelegt, dass ein Steuerpflichtiger, der ursprünglich ein großes Grundstück land- und forstwirtschaftlich genutzt hat, dieses in Bauland umgewidmet und parzelliert und im Anschluss die so entstandenen 30 Grundstücke innerhalb von vier Jahren verkauft hat, einen gewerblichen Grundstückhandel betreibt. Daher gerade bei wiederholten Grundstücksumsätzen immer die Frage stellen, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, weil die steuerlichen Folgen sehr teuer für den Verkäufer werden können.

Im Rahmen einer Gewinnausschüttung muss die GmbH in der Kapitalertragsteuer-Anmeldung jene wesentlich beteiligte (mehr als 25%) Gesellschafter verpflichtend angeben, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG oder FSVG unterliegen. Das sind insbesondere: • Gesellschafter-Geschäftsführer einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH (die GmbH besitzt also einen Gewerbeschein).

• Gesellschafter-Geschäftsführer einer nicht wirtschaftskammer zugehörigen GmbH
• Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ärzte-GmbH, Ziviltechniker-GmbH usw.

Reine Gesellschafter einer GmbH ohne jegliche Mittätigkeit in der Gesellschaft unterliegen somit keiner Sozialversicherungspflicht und müssen daher auch nicht in der Kest-Anmeldung angegeben werden. ABER arbeiten wesentlich beteiligte Gesellschafter, die nicht die Geschäftsführung innehaben, in ihrer/ für ihre Gesellschaft, unterliegen sie bei Überschreiten der Geringfügigkeits- grenze (was auch durch eine Ausschüt- tung ausgelöst wird!) der Pflichtver- sicherung.

Große Vorsicht ist daher geboten bei vorzeitiger Alterspension und weiterer (geringfügiger) Mitwirkung im Betrieb. Ist ein vorzeitig pensionierter wesent- lich beteiligter Gesellschafter weiterhin in seiner Gesellschaft tätig, kann das nachteilige Auswirkungen auf seinen Pensionsbezug haben!

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