Sozialversicherungspflicht bei Ausschüttungen

Im Rahmen einer Gewinnausschüttung muss die GmbH in der Kapitalertragsteuer-Anmeldung jene wesentlich beteiligte (mehr als 25%) Gesellschafter verpflichtend angeben, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG oder FSVG unterliegen. Das sind insbesondere: • Gesellschafter-Geschäftsführer einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH (die GmbH besitzt also einen Gewerbeschein).

• Gesellschafter-Geschäftsführer einer nicht wirtschaftskammer zugehörigen GmbH
• Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ärzte-GmbH, Ziviltechniker-GmbH usw.

Reine Gesellschafter einer GmbH ohne jegliche Mittätigkeit in der Gesellschaft unterliegen somit keiner Sozialversicherungspflicht und müssen daher auch nicht in der Kest-Anmeldung angegeben werden. ABER arbeiten wesentlich beteiligte Gesellschafter, die nicht die Geschäftsführung innehaben, in ihrer/ für ihre Gesellschaft, unterliegen sie bei Überschreiten der Geringfügigkeits- grenze (was auch durch eine Ausschüt- tung ausgelöst wird!) der Pflichtver- sicherung.

Große Vorsicht ist daher geboten bei vorzeitiger Alterspension und weiterer (geringfügiger) Mitwirkung im Betrieb. Ist ein vorzeitig pensionierter wesent- lich beteiligter Gesellschafter weiterhin in seiner Gesellschaft tätig, kann das nachteilige Auswirkungen auf seinen Pensionsbezug haben!

20. November 2023
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