Konsumiert ein Dienstnehmer seinen Urlaub nicht, verjährt der Urlaubs- anspruch grundsätzlich nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Die Verjährungsfrist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz im Sinne des VKG bzw. MSchG um den Zeitraum der Karenz. Laut Urlaubsgesetz ist der Dienstgeber nicht dazu verpflichtet, auf eine bevorstehende Urlaubsverjährung hinzuweisen. Der EuGH hat aber in einer Entscheidung (EuGH 22.09.2022, C 120/21) darauf hingewiesen, dass der Dienstgeber bei Verjährung von Urlaubsansprüchen gewisse Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten einzuhalten hat:
Wir empfehlen daher, dem Dienstnehmer rechtzeitig vor Verjährung seinen Resturlaub schriftlich mitzuteilen und ihn zu dessen Verbrauch aufzufordern.