Steuerneutrale Entnahme von Betriebsgebäuden

Durch das AbgÄG 2023 wurde eine wesentliche Erleichterung für die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen geschaffen. Bis dato war die Entnahme von Grund und Boden bereits zu Buchwerten möglich, während die Entnahme von Gebäuden sehr teuer werden konnte, weil diese mit dem Teilwert (quasi dem Verkehrswert zum Entnahmezeitpunkt) zu erfolgen hatte. Konsequenz war, dass viele Gebäude im Betriebsvermögen verblieben, auch wenn sie nicht mehr betrieblich genutzt wurden. Nun können Betriebsgebäude seit 1.7.2023 steuerneutral zum Buchwert entnommen werden. Eine Besteuerung der stillen Reserven erfolgt erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Gewinnrealisierung, letztendlich beim Verkauf der Liegenschaft.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann freiwillig zum Verkehrswert entnommen werden (z.B. bei Betriebsaufgabe infolge Tod des Steuerpflichtigen, oder Erwerbsunfähigkeit oder Einstellung der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen bei Vollendung des 60. Lebensjahres). Das kann in manchen Fällen vorteilhafter sein. Interessant ist die Neuregelung auch im Bereich der Gründung von Kapitalgesellschaften für Umgründungsstichtage ab dem 1.7.2023, insbesondere für Einbringungen. Es hat nun keine unmittelbare steuerliche Auswirkung, wenn eine Liegenschaft im Zuge einer Einbringung nach Art. III UmgrStG im Privatvermögen des Gesellschafters zurückbehalten wird.

20. November 2023
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