61 1. Dezember 2021

Ausgabe 61

Steuergestaltung für 2021 ist noch bis Jahresende möglich! Wie jedes Jahr können Sie durch Zahlungen und Maßnahmen noch Steuerersparnisse erzielen:

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro sind sofort absetzbar.
  • Bei Investitionen über 800 Euro wirken noch Abschreibungen bei Inbetriebnahme im heurigen Jahr.
  • Zahlungen an Sozialversicherung bei Einnahmen/Ausgaben-Rechnern: Möglich sind Nachzahlungen für vergangene Jahre, Zahlungen für das Jahr 2021 und Vorauszahlungen für das Jahr 2022.
  • Gewinnfreibetrag: Gab es heuer Investitionen? Eventuell Wertpapiere anschaffen, um den Gewinnfreibetrag optimal zu nutzen!
  • Für den Fixkostenzuschuss 800 läuft die Antragsfrist am 31. 12. 2021 ab!
  • Freibeträge für Firmenveranstaltungen und Mitarbeitergeschenke nutzen (jährlich 365 und 186 Euro pro Mitarbeiter)!
  • Für Arbeitnehmerveranlagung, Energieabgabenvergütung usw. ist das Antragsfristende für 2016 der 31. 12. 2021.
  • Gewinnrealisierung ins Jahr 2022 verschieben (Schlussrechnung/Abrechnung im nächsten Jahr)!
  • Gewinnausschüttungen sind heuer zwar möglich, sollten im Hinblick auf die Richtlinien diverser Förderungen aber nur in angemessener Höhe vorgenommen werden. Nach Möglichkeit ins Jahr 2022 verschieben!

Die Verlängerung von Corona-Hilfspaketen ist aufgrund der derzeitigen Situation zu erwarten. NEU: Alle geförderten Unternehmen müssen sich an die COVID-Bestimmungen halten, ansonsten droht eine Rückzahlung der Hilfe.

Wird (z. B. bei 2G-Kontrollen) wegen Verstößen eine Verwaltungsstrafe verhängt, werden die Hilfen für den jeweiligen Monat rückgefordert.

  • Einkommensteuer und Lohnsteuer werden für Einkünfte zwischen 18.000 und 31.000 Euro (pro Jahr) von 35 % auf 30 % gesenkt. Von 31.000 bis 60.000 Euro beträgt die Steuer 40 % (statt bisher 42 %). Dies wird auf der Lohnabrechnung spürbar sein!
  • Die Körperschaftsteuer sinkt von 25 % (bis 2022) auf 24 % (2023) und danach auf 23 % des „Gewinns“ der Gesellschaft.
  • Die Krankenversicherungsbeiträge für Dienstnehmer werden für Einkünfte unter 2.500 Euro pro Monat um bis zu 1,7 Prozentpunkte gesenkt.
  • Mal sehen, ob das kommt: Geplant ist eine Steuerbefreiung für Erfolgsprämien/-beteiligung von jährlich bis zu 3.000 Euro pro Mitarbeiter (wie im Jahr 2020 die Corona-Prämie).
  • Der Grundgewinnfreibetrag wird auf 15 % erhöht. Dies bedeutet, dass bis zu einem Gewinn von 30.000 Euro automatisch 15 % (statt bisher 13 %) des Gewinns abgezogen werden.
  • Ab 2023 wird die Grenze für die geringwertigen Wirtschaftsgüter auf 1.000 Euro angehoben.
  • Der Familienbonus Plus wird pro Jahr und Kind auf 2.000 Euro erhöht.

Ein wesentlicher Teil der Steuerreform ist die Ökologisierung:

  • Der Klimabonus (mit der heftig diskutierten Staffelung von 50 bis 200 Euro je nach Wohngemeinde) soll bei der Einkommensteuer / Lohnsteuer berücksichtigt werden.
  • Der zweite Aspekt ist die Besteuerung von CO2-Emissionen mit 30 Euro je Tonne, Tarif steigend. Viele Details stehen im Raum, darunter aber auch Härtefälle! An Regelwerken wird gearbeitet.

Und immer wieder gute Steuerideen:

Ein Kaffeeautomatenaufsteller vertrat die Meinung, er liefere keinen fertigen Kaffee, sondern nur die Grundstoffe. Der fertige Kaffee unterliegt nämlich dem Umsatzsteuersatz von 20 %, Grundstoffe und Zutaten hingegen nur dem Satz von 10 %.

Wie nicht anders zu erwarten, beschied das Bundesfinanzgericht, dass die 20 % anzuwenden sind!

Mehrmals wurde die Verlängerung und Anpassung der Kündigungstermine und Fristen bei Kündigungen durch den Dienstgeber für Arbeiter an das Angestelltengesetz verschoben. Nunmehr gelten die neuen Regelungen für viele Arbeiter (Ausnahmen in Kollektivverträgen, Saisonbetrieben, …): Quartals­ende als Kündigungstermin, Kündigungsfristen ab 6 Wochen aufwärts.

 

Tipp: Neuer Dienstvertrag/Dienstzettel mit der Vereinbarung, als Kündigungs­termin den 15. und den Monatsletzten zu ermöglichen.

Seit 1. 7. 2021 kann der Dienstgeber die Kosten für Öffi-Tickets (Wochen-/Monats-/Jahreskarten) steuer- und sozialversicherungfrei übernehmen. Voraussetzung ist, dass das Dauer­ticket zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gilt.

Das Ticket muss kopiert und in den Lohnakt genommen werden. Es darf keine Bezugsumwandlung stattfinden. Dienstnehmergruppen müssen nicht gebildet werden, die Kostenübernahme kann einzeln erfolgen.

Beim Jobticket waren die Auflagen strenger: Ticket für Arbeitsort–Wohnort, Anschaffung durch den Dienstgeber.

Beide Varianten sind auch bei den Lohnneben­kosten befreit, aber das Pendlerpauschale ist weg. Auf den Lohnkonten sind daher die Kalenermonate anzugeben, in denen das Öffi-Ticket bezahlt wird.

Tipp: Übernimmt der Dienstgeber die rechnerischen Kosten der Öffis, obwohl der Dienstnehmer mit dem Auto fährt, so sind diese Kosten sozialversicherungsfrei!

Die Homeoffice-Zeiten sind unabhängig von der Auszahlung eines abgabenfreien Homeoffice-Pauschales (3,00 Euro pro Tag, max. 100 Tage pro Jahr) zu erfassen, wobei die Erfassung dieser Homeoffice-Tage auf dem Lohnkonto zu erfolgen hat.

Diese Information wird dem Finanzamt übermittelt, was die Voraussetzung für eine Geltendmachung der Homeoffice-Kosten in der Arbeitnehmerveranlagung ist.

Was ist ein Homeoffice-Tag? Dies ist ein Tag, an dem ausschließlich zu Hause gearbeitet wird. Ein Mischtag (Teil zu Hause, Teil im Betrieb, Außendienst oder Dienstreise) ist kein Homeoffice-Tag.

Die COFAG stellt seit kurzem folgende Rekapitalisierungsmaßnahmen zur Verfügung:

  • Gewährung von Genussrechten
  • stille Beteiligung
  • nachrangige Kredite
  • Stundung von Kapitaltilgungen

Die Laufzeit dieser Maßnahmen beträgt in der Regel 6 Jahre. Anträge können bis 31. 12. 2022 gestellt werden.

Vorsicht!

Wenn Sie für Dienstnehmer und Geschäftsführer im Jahr 2021 Prämien oder Bonuszahlungen, Bilanzgelder oder ähnliches auszahlen wollen, ist Vorsicht geboten. Der Ausfallbonus II und der FKZ 800.000 müssen zurückgezahlt werden, wenn die Prämien mehr als 50 % (!!) vergleichbarer Prämien im Jahr 2019 betragen haben!

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