Aktuell

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 wird die Kleinunternehmerbefreiung in der  
Umsatzsteuer ab dem 1.1.2025 umfassend neu geregelt.


Bisherige Rechtslage: Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung bei einem Jahresumsatz  bis EUR 35.000,-. Die Grenze war ein Nettobetrag, d.h. vor Berücksichtigung der Umsatz-
steuer. Bei Anwendung des Normalsteuersatzes von 20 % ergibt sich somit eine Brutto-Grenze von EUR 42.000,-. Die Grenze durfte einmalig innerhalb von fünf Jahren um 15 % 
überschritten werden. Innerhalb eines Jahres konnte nicht zwischen Kleinunternehmer- und Regelbesteuerung gewechselt werden. Sobald die Grenzen überschritten wurden, war man 
für das ganze Jahr (rückwirkend) umsatzsteuerpflichtig. Das war problematisch, weil die Umsatzsteuer an Privatpersonen nicht mehr nachverrechnet werden konnte und der Unter-
nehmer somit die Kosten selbst tragen musste.

Neue Rechtslage: nun wird auf die Umsatzgrenze des vorangegangenen Jahres abgestellt. 
Die Umsatzgrenze darf weder im Vorjahr noch im laufenden Jahr überschritten werden. Die Umsatzgrenze wird auf EUR 55.000,- angehoben, nun als Brutto-Grenze. Die Steuer-
befreiung entfällt erst, wenn die Umsatzgrenze überschritten wird. Bis dahin getätigte Umsätze bleiben (auch im selben Jahr) steuerfrei. Wird die Umsatzgrenze um nicht mehr als 
10% überschritten, kann die Steuerbefreiung noch bis zum Ende desselben Kalenderjahres ausgenutzt werden. Bei Überschreiten der 10 %igen Toleranzgrenze kommt es schon im 
aktuellen Jahr zur Umsatzsteuerpflicht für den die Grenze überschreitenden Umsatz und alle danach ausgeführten Umsätze. Im Folgejahr ist der Unternehmer jedenfalls umsatz-
steuerpflichtig.

Conclusio: Die Neuregelung führt zu einigen Vereinfachungen für KleinunternehmerInnen. 
Der Wegfall der rückwirkenden Umsatzsteuerpflicht bei unterjährigem Überschreiten der Umsatzgrenze und die Erhöhung der Umsatzgrenze sind eine große Erleichterung vor allem 
für die UnternehmerInnen, deren Umsätze schon bisher knapp unter der Umsatzgrenze lagen.

Das Budgetbegleitgesetz 2025 bringt wesentliche Änderungen in der Grunderwerbsteuer (GrESt) mit sich, insbesondere im Bereich der sogenannten „Share Deals“, also dem Erwerb von Anteilen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften. Ziel ist es, steuerliche „Schlupflöcher“ zu schließen und eine Gleichstellung mit direkten Immobilienkäufen („Asset Deals“) herzustellen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  1. Senkung der Beteiligungsschwelle auf 75 %
    Bisher wurde GrESt fällig, wenn mindestens 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in einer Hand vereint wurden. Ab dem 1. Juli 2025 wird diese Schwelle auf 75 % gesenkt. Das bedeutet, dass bereits der Erwerb von 75 % der Anteile die GrESt auslöst.
     
  2. Ausdehnung auf Kapitalgesellschaften und Verlängerung der Frist
    Die Regelung, wonach bei Personengesellschaften ein Gesellschafterwechsel von mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren die GrESt auslöst, wird auf Kapitalgesellschaften ausgeweitet. Zudem wird die Beobachtungsfrist auf sieben Jahre verlängert.
     
  3. Erfassung mittelbarer Anteilsübertragungen
    Künftig werden auch mittelbare Anteilsübertragungen erfasst. Das bedeutet, dass GrESt auch dann anfällt, wenn die Beteiligung nicht direkt, sondern über Zwischengesellschaften erworben wird. Die Beteiligungsquote wird dabei durch Multiplikation der Beteiligungsquoten auf jeder Ebene ermittelt.
     
  4. Neuer Steuersatz und geänderte Bemessungsgrundlage für Immobiliengesellschaften
    Für sogenannte Immobiliengesellschaften, deren Hauptzweck in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt, wird der Steuersatz für Übertragungen und Umgründungen auf 3,5 % des gemeinen Werts (Verkehrswert) angehoben. Bisher betrug der Steuersatz 0,5 % des Grundstückswerts. Die Änderung führt daher allein aufgrund des Steuersatzes zu einer 7mal höheren GrESt-Belastung als bisher, durch den Ansatz des Verkehrswertes wird diese zusätzlich deutlich angehoben. Eine Ausnahme gilt für Anteilsübertragungen und Umgründungen innerhalb des Familienkreises: Hier bleibt es beim reduzierten Steuersatz von 0,5 % vom Grundstückswert.
     
  5. Einführung eines Umwidmungszuschlags
    Bei der Veräußerung von Grundstücken, die nach dem 31. Dezember 2024 umgewidmet wurden, wird ein Umwidmungszuschlag von 30 % auf den Veräußerungsgewinn erhoben. Dies betrifft sowohl betriebliche als auch private Veräußerungen ab dem 1. Juli 2025.
     

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Die neuen Regelungen treten am 1. Juli 2025 in Kraft und gelten für Erwerbsvorgänge, bei denen die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht. Für bereits geplante Transaktionen kann es daher sinnvoll sein, diese noch vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen abzuschließen. 

Diese Änderungen bedeuten eine erhebliche Verschärfung der Grunderwerbsteuerregelungen, insbesondere für Unternehmen und Investoren, die Immobilien über Gesellschaftsanteile erwerben oder umstrukturieren. Es ist ratsam bestehende Unternehmensstrukturen rechtzeitig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

71 20. November 2024

Ausgabe 71

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 wird die Kleinunternehmerbefreiung in der  
Umsatzsteuer ab dem 1.1.2025 umfassend neu geregelt.


Bisherige Rechtslage: Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung bei einem Jahresumsatz  bis EUR 35.000,-. Die Grenze war ein Nettobetrag, d.h. vor Berücksichtigung der Umsatz-
steuer. Bei Anwendung des Normalsteuersatzes von 20 % ergibt sich somit eine Brutto-Grenze von EUR 42.000,-. Die Grenze durfte einmalig innerhalb von fünf Jahren um 15 % 
überschritten werden. Innerhalb eines Jahres konnte nicht zwischen Kleinunternehmer- und Regelbesteuerung gewechselt werden. Sobald die Grenzen überschritten wurden, war man 
für das ganze Jahr (rückwirkend) umsatzsteuerpflichtig. Das war problematisch, weil die Umsatzsteuer an Privatpersonen nicht mehr nachverrechnet werden konnte und der Unter-
nehmer somit die Kosten selbst tragen musste.

Neue Rechtslage: nun wird auf die Umsatzgrenze des vorangegangenen Jahres abgestellt. 
Die Umsatzgrenze darf weder im Vorjahr noch im laufenden Jahr überschritten werden. Die Umsatzgrenze wird auf EUR 55.000,- angehoben, nun als Brutto-Grenze. Die Steuer-
befreiung entfällt erst, wenn die Umsatzgrenze überschritten wird. Bis dahin getätigte Umsätze bleiben (auch im selben Jahr) steuerfrei. Wird die Umsatzgrenze um nicht mehr als 
10% überschritten, kann die Steuerbefreiung noch bis zum Ende desselben Kalenderjahres ausgenutzt werden. Bei Überschreiten der 10 %igen Toleranzgrenze kommt es schon im 
aktuellen Jahr zur Umsatzsteuerpflicht für den die Grenze überschreitenden Umsatz und alle danach ausgeführten Umsätze. Im Folgejahr ist der Unternehmer jedenfalls umsatz-
steuerpflichtig.

Conclusio: Die Neuregelung führt zu einigen Vereinfachungen für KleinunternehmerInnen. 
Der Wegfall der rückwirkenden Umsatzsteuerpflicht bei unterjährigem Überschreiten der Umsatzgrenze und die Erhöhung der Umsatzgrenze sind eine große Erleichterung vor allem 
für die UnternehmerInnen, deren Umsätze schon bisher knapp unter der Umsatzgrenze lagen.

Um die Bauwirtschaft wieder anzukurbeln, hat die Bundesregierung das Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ geschaffen. Dieses beinhaltet steuerliche Begünstigungen für ökologische Gebäudeinvestitionen. Die wichtigsten nachfolgend zusammengefasst.

Schon seit ein paar Jahren kann bei zu Wohnzwecken vermieteten Gebäuden eine erhöhte Abschreibung im ersten und im zweiten Jahr geltend gemacht werden.

Jetzt neu ist die wahlweise mögliche Erhöhung auf 4,5 % Abschreibung in den ersten drei Jahren für Wohngebäude die zwischen dem 1.1.2024 und dem 31.12.2026 fertiggestellt werden. Die Begünstigung gilt nicht nur für Hersteller des Gebäudes, sondern auch für Erwerber, die ein Gebäude in diesem Zeitraum fertigstellen. Das Wohngebäude muss mindestens dem Gebäudestandard Bronze entsprechen. Die Basis dafür bildet der sogenannte 
klimaaktiv Kriterienkatalog über die Gesamteffizienz von Gebäuden, abrufbar unter: https://www.klimaaktiv.at/bauen-sanieren/gebaeudedeklaration/kriterienka…

Die Muss-Kriterien für den Gebäudestandard Bronze sind in vier Bewertungskategorien gegliedert: Standort, Energie und Versorgung, Baustoffe und Konstruktion und Komfort und Gesundheit. Es bleibt abzuwarten, ob in der Praxis die durch die Kriterien entstehenden höheren Kosten und aufwändigere Administration in Relation zur höheren Abschreibung der ersten drei Jahre stehen.

Kriterienkatalog:
https://www.klimaaktiv.at/bauen-sanieren/gebaeudedeklaration/kriterienka…

In den Jahren 2024 und 2025 können bei zu Wohnzwecken überlassenen Gebäuden für thermisch-energetische Sanierungen und Heizkesseltausch 15 % der Aufwendungen als zusätzliche Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden.

Herstellungsaufwendungen eines Wohngebäudes sind grundsätzlich auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben. Ab dem Jahr 2024 können klimafreundliche Herstellungsaufwendungen auf 15 Jahre abgeschrieben werden, wenn für die Sanierungen eine Förderung des Bundes gemäß 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt wurde bzw. plausibel nachgewiesen werden kann, dass die Maßnahmen die Fördervoraussetzungen erfüllt hätte.

  •  Anschaffung eines Eigenheims durch eine natürliche Person zur Hauptwohnsitz begründung – Achtung, gilt nur für entgeltliche Vorgänge, nicht bei Schenkungen!
  • Der bisherige Wohnsitz muss für mindestens fünf Jahre aufgegeben werden
  • Der Hauptwohnsitz am neuen Eigenheim muss für mindestens fünf Jahre begründet werden
  • Das Rechtsgeschäft (Kaufvertrag) wird nach dem 31.3.2024 abgeschlossen. 
  • Antrag auf Eintragung im Grundbuch wird zwischen 1.7.2024 und 30.6.2026 gestellt.
  • Befreiung gilt für eine Bemessungsgrundlage von EUR 500.000,-
    Darüber hinaus werden die Gebühren auf den diesen Betrag übersteigenden Betrag  vorgeschrieben. Ab einer Bemessungsgrundlage von EUR 2.000.000,- entfällt die Befreiung.

Für bestimmte Handwerkerleistungen (nicht Material!) können Privatpersonen zwischen 1.3.2024 und 31.12.2025 den sogenannten Handwerkerbonus geltend machen. Er beträgt 20 % der förderbaren Kosten und ist im Jahr 2024 mit EUR 2.000,- und im Jahr 2025 mit EUR 1.500,- begrenzt. Die Fördergrenzen gelten pro Förderungswerber, Wohneinheit und Kalenderjahr. Es kann daher nicht von zwei im selben Haushalt wohnenden Personen jeweils eine Förderung von EUR 2.000,- bzw. 1.500,- lukriert werden. Förderanträge für das Kalenderjahr 2024 können bis längstens 28.2.2025 bei der Förderstelle elektronisch eingebracht werden. Förderanträge für das Jahr 2025 können von 1.3.2025 bis 28.2.2026 eingebracht werden.

Achtung, es ist nur EIN Antrag pro Person, pro Wohneinheit und pro Kalenderjahr möglich.

Nähere Details finden Sie unter: https://handwerkerbonus.gv.at

Achtung bei Vermietungen: Der Antrag kann grundsätzlich nur von demjenigen, der das Wohngebäude für eigene Wohnzwecke nutzt, eingebracht werden. Der Mieter kann die Förderung dennoch beantragen, wenn der Vermieter die Kosten auf ihn übertragen hat und die Arbeitsleistungen in einer Kostenabrechnung durch den Vermieter ausgewiesen und  bescheinigt werden. Vorsicht ist geboten in Zusammenhang mit der richtigen Rechnungsausstellung bei weitergeleiteten Kosten, damit keine Umsatzsteuer-Nachteile entstehen.

Leistungen aus dem Katastrophenfonds und freiwillige Geld- oder Sachspenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind beim Empfänger -  unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation - steuerfrei, wenn sie unmittelbar darauf gerichtet sind, Katastrophenschäden zu beseitigen. Unerheblich ist, ob es sich beim Empfänger um eine Privatperson, einen Unternehmer oder den Dienstnehmer eines Unternehmers handelt. Ohne betragliche Begrenzung steuerfrei sind auch Sachbezüge im Zusammenhang mit Katastrophenschäden (z.B. Dienstgeber gewährt dem Dienstnehmer ein zinsenloses Darlehen). Hierbei entfallen auch die Lohnnebenkosten (keine Sozialversicherung, kein Dienstgeberbeitrag, keine Kommunalsteuer).

Bitte beachten Sie die Vorschriften des Schenkungsmeldegesetzes:
Spenden an nahe Angehörige über 50.000 Euro oder an andere Personen über 15.000 Euro müssen innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt gemeldet werden!

Unternehmer können Spenden an begünstigte Einrichtungen bis zu  10 % des Gewinnes als Betriebsausgabe geltend machen. Privatpersonen können Spenden an begünstigte Einrichtungen bis zu 10 % ihrer Einkünfte als Sonder-
ausgaben geltend machen. Die Liste der begünstigten Einrichtungen finden Sie unter https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/ListebeguenstigterEinrich…. Direkte Spenden an Privatpersonen sind demnach nicht steuerlich absetzbar. Spenden können ohne Einschränkung abgesetzt werden, wenn sie eine Werbewirkung beim Unternehmer entfalten. Ein Spendenhinweis auf der Homepage des Unternehmers reicht grundsätzlich aus.

Hochwasseropfer sind von bestimmten Gebühren und Abgaben befreit. Beispielsweise entfallen die Gebühren für Kfz Zulassungen. Gleiches gilt für die Verwaltungsabgaben bei Neuausstellung von durch das Hochwasser  
vernichteten Dokumenten (z.B. Reisepass, Führerschein). Kosten von Privatpersonen, die mit der Schadensbeseitigung verbunden sind, sind außergewöhnliche Belastungen, wenn sie die erhaltenen Versicherungs-
leistungen und öffentlichen Hilfsgelder übersteigen. Ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes können die Kosten der Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen, die Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter 
Gegenstände und die Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Absetzbar sind nur die Kosten eines eingetretenen Katastrophenschadens. Aufwendungen 
zur Abwehr künftiger Katastrophen (z.B. Errichtung einer Stützmauer) sind nicht absetzbar. Absetzbar sind die Kosten in dem Umfang, in dem die Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. Kosten für Zweitwohnsitze und Luxusgüter (z.B. Schwimmbad) sind nicht absetzbar.

Für die steuerliche Berücksichtigung von durch Hochwasser entstandene Kosten müssen dem Finanzamt die von den Schadenskommissionen aufgenommenen Niederschriften vorgelegt werden.

Liste begünstigter Einrichtungen:
https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/ListebeguenstigterEinrich…

Steuerfrei bleiben Unterkünfte bis 35 m2 statt bisher 30 m2. Gemeinschaftsräume werden den Dienstnehmern nur noch aliquot zugerechnet.

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