72 22. Oktober 2025

Ausgabe 72

Für Investitionen zwischen 1.11.2025 und 31.12.2026 soll nun ein erhöhter IFB gelten:

  • 20% (anstelle von bisher 10%) der Anschaffungs- oder Herstellungsaufwendungen für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagenvermögens
     
  • IFB von 22% (anstelle von bisher 15%) für Anschaffungs- oder Herstellungsaufwendungen im Bereich Ökologisierung.

Ausgeschlossen vom IFB sind Wirtschaftsgüter, für welche eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (insbesondere Gebäude und Kfz), wobei aus ökologischen Gründen der IFB für Elektrofahrzeuge dennoch möglich ist. Darüber hinaus ist der IFB für geringwertige Wirtschaftsgüter, welche sofort abgesetzt werden und für unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind, ebenfalls ausgeschlossen.

Maßgelblicher Zeitpunkt für die Inanspruchnahme des IFB ist – unabhängig von der Bezahlung - die Anschaffung oder Herstellung. Die Inbetriebnahme spielt keine Rolle! Maßgeblich ist bei Herstellung der Zeitpunkt der Fertigstellung und bei Anschaffung der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.

Der Nationalrat hat am 15.10.2025 den entsprechenden Gesetzesbeschluss gefasst. Es ist daher sinnvoll mit der Anschaffung von IFB-tauglichen Wirtschaftsgütern bis November zu warten.

Um Probleme bei einer etwaigen Betriebsprüfung zu vermeiden, ist es in der Baubranche unbedingt erforderlich, strenge Sorgfaltspflichten, die über die üblichen Pflichten eines Unternehmers hinausgehen, einzuhalten. Es reicht bei Auftragsvergabe an Subunternehmer nicht aus, die Gewerbeberechtigung zu überprüfen, einen Firmenbuchauszug, Ausweiskopien der Geschäftsführer und UID-Nummer-Überprüfungen zu machen.

Zusätzlich zu diesen – im Geschäftsverkehr verpflichtenden - Maßnahmen sind in der Baubranche weitere Kontrollmaßnahmen erforderlich:

  • Werkvertrag mit Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten
     
  • Überprüfung der Liste der Scheinunternehmen:
    https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/
     
  • Überprüfung der Anmeldung der Mitarbeiter zeitnah zur Ausführung der Bautätigkeit
     
  • Rechnungsprüfung anhand sonstiger Dokumente (z.B. Bautagesberichte, Baustellenfotos, Pläne usw.)
     
  • Abfrage der HFU-Liste (Auftraggeberhaftung) vor Bezahlung der Rechnungen. Wenn kein Eintrag vorliegt, Einbehalt von 25% der Summe und Abfuhr an das Dienstleistungszentrum der Sozialversicherung (Achtung, andernfalls Haftung für Lohnabgaben des Subunternehmers)
    www.wtgd.at/hfu

Immer wieder kommt es vor, dass Subunternehmer rückwirkend als Scheinunternehmer eingestuft werden und dann werden – wenn nicht alle Sorgfaltspfl ichten eingehalten wurden – die Auftraggeber zur Kasse gebeten. Die Nichtanerkennung von Betriebsausgaben und Vorsteuern kann zu sehr hohen Steuernachzahlungen führen.

Ab dem 1.1.2026 besteht nur noch unter wenigen bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit neben dem Bezug von Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe geringfügig dazu zu verdienen.

Die Beseitigung der geringfügigen Zuverdienstmöglichkeit betrifft auch geringfügige Beschäftigungen, die vor dem 1.1.2026 begonnen haben!

Als Bezieher von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe können ab 1.1.2026 nur folgende Personen mit einem geringfügigen Dienstverhältnis dazu verdienen:

Nebenjob-WeiterführerInnen: Personen, die schon 26 Wochen lang neben ihrer vollversicherten Hauptbeschäftigung durchgehend eine geringfügige Nebenbeschäftigung hatten und diesen nach Ende der Hauptbeschäftigung weiterführen.

Langzeitarbeitslose: Personen, die schon mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen haben und danach für maximal 26 Wochen einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen.

Langzeitarbeitslose ab dem vollendeten 50. Lebensjahr oder mit Behindertenstatus, die mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen haben, können eine geringfügige Beschäftigung ausüben ohne ihre Ansprüche zu verlieren.

WiedereinsteigerInnen: Geringfügige Beschäftigung erlaubt, wenn man nach mindestens 52 Wochen Krankheit oder Reha langsam wieder ins Arbeitsleben zurückfinden möchte.

Sollten Sie in Ihrem Unternehmen Personen geringfügig beschäftigen, suchen Sie bitte das Gespräch mit diesen und verweisen auf Beratung• Rechnungsprüfung anhand sonstiger Dokumente (z.B. Bautagesberichte, Baustellenfotos, Pläne usw.) durch das AMS um den Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zu vermeiden.

Zwar liegt es prinzipiell in der Eigenverantwortung der arbeitslosen Person, auf die Erfüllung aller Voraussetzungen für ihren AMS-Leistungsbezug zu achten, dennoch empfiehlt es sich aus betrieblicher Sicht, neu eintretende geringfügige Beschäftigte zur Vermeidung von bösen Überraschungen aktiv auf die Zuverdienstbeschränkung des § 12 Abs. 2 AlVG hinzuweisen.

Steuerrechner
facebook
+43 2742 75631-0
+43 2772 52565-0
Kontakt
Anfahrt