Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe 2024

Leistungen aus dem Katastrophenfonds und freiwillige Geld- oder Sachspenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind beim Empfänger -  unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation - steuerfrei, wenn sie unmittelbar darauf gerichtet sind, Katastrophenschäden zu beseitigen. Unerheblich ist, ob es sich beim Empfänger um eine Privatperson, einen Unternehmer oder den Dienstnehmer eines Unternehmers handelt. Ohne betragliche Begrenzung steuerfrei sind auch Sachbezüge im Zusammenhang mit Katastrophenschäden (z.B. Dienstgeber gewährt dem Dienstnehmer ein zinsenloses Darlehen). Hierbei entfallen auch die Lohnnebenkosten (keine Sozialversicherung, kein Dienstgeberbeitrag, keine Kommunalsteuer).

Bitte beachten Sie die Vorschriften des Schenkungsmeldegesetzes:
Spenden an nahe Angehörige über 50.000 Euro oder an andere Personen über 15.000 Euro müssen innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt gemeldet werden!

Unternehmer können Spenden an begünstigte Einrichtungen bis zu  10 % des Gewinnes als Betriebsausgabe geltend machen. Privatpersonen können Spenden an begünstigte Einrichtungen bis zu 10 % ihrer Einkünfte als Sonder-
ausgaben geltend machen. Die Liste der begünstigten Einrichtungen finden Sie unter https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/ListebeguenstigterEinrich…. Direkte Spenden an Privatpersonen sind demnach nicht steuerlich absetzbar. Spenden können ohne Einschränkung abgesetzt werden, wenn sie eine Werbewirkung beim Unternehmer entfalten. Ein Spendenhinweis auf der Homepage des Unternehmers reicht grundsätzlich aus.

Hochwasseropfer sind von bestimmten Gebühren und Abgaben befreit. Beispielsweise entfallen die Gebühren für Kfz Zulassungen. Gleiches gilt für die Verwaltungsabgaben bei Neuausstellung von durch das Hochwasser  
vernichteten Dokumenten (z.B. Reisepass, Führerschein). Kosten von Privatpersonen, die mit der Schadensbeseitigung verbunden sind, sind außergewöhnliche Belastungen, wenn sie die erhaltenen Versicherungs-
leistungen und öffentlichen Hilfsgelder übersteigen. Ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes können die Kosten der Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen, die Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter 
Gegenstände und die Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Absetzbar sind nur die Kosten eines eingetretenen Katastrophenschadens. Aufwendungen 
zur Abwehr künftiger Katastrophen (z.B. Errichtung einer Stützmauer) sind nicht absetzbar. Absetzbar sind die Kosten in dem Umfang, in dem die Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. Kosten für Zweitwohnsitze und Luxusgüter (z.B. Schwimmbad) sind nicht absetzbar.

Für die steuerliche Berücksichtigung von durch Hochwasser entstandene Kosten müssen dem Finanzamt die von den Schadenskommissionen aufgenommenen Niederschriften vorgelegt werden.

Liste begünstigter Einrichtungen:
https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/ListebeguenstigterEinrich…

20. November 2024
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