3.  Begünstigte Abschreibung für klimafreundliche Herstellungsmaßnahmen

Herstellungsaufwendungen eines Wohngebäudes sind grundsätzlich auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben. Ab dem Jahr 2024 können klimafreundliche Herstellungsaufwendungen auf 15 Jahre abgeschrieben werden, wenn für die Sanierungen eine Förderung des Bundes gemäß 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt wurde bzw. plausibel nachgewiesen werden kann, dass die Maßnahmen die Fördervoraussetzungen erfüllt hätte.

20. November 2024
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