Zweifelsfragen bei der Immobilienertragsteuer – Möglichkeiten zum Steuersparen

Die umfangreichen Regelungen zur Immobilienertragssteuer sowie die zu Grunde liegenden Besteuerungsprinzipien lassen steuerliche Gestaltungen andenken:

Verkauf einer Immobilie auf Raten:
Sie besitzen ein „Altgrundstück“ und verkaufen dieses auf Raten. Verkaufspreis z. B. 100.000, 20 jährliche Raten zu 5.000 Euro. Es stellt sich bei diesem Geschäft die Frage nach der Immo-ESt. Ist diese Immo-ESt von 4,2 % (somit gesamt 4.200) sofort, bei jeder Rate oder erst am Ende zu zahlen?
Die Steuerprinzipien legen nahe, dass erst am Ende zu zahlen ist. Es wird ja fingiert, dass 86 % des Erlöses die Anschaffungskosten sind, die restlichen 14 % der Gewinn, der mit 30 % Einkommensteuer zu versteuern ist. Daher wären die ersten 86.000 steuerfrei, erst die Raten, die ab dem 18. Jahr gezahlt werden, sind mit 30 % zu versteuern. Abzuwarten ist, wie dies das Finanzministerium sieht.

Eine andere möglicherweise sehr interessante Steuergestaltung ist die Einräumung eines Baurechts: 
Sie räumen auf einer Liegenschaft ein Baurecht ein. Der monatliche oder jährliche Baurechtszins ist zu versteuern. Da es sich bei einem Baurecht um ein grundstücksgleiches Recht handelt, unterliegt der Baurechtszins der Immobilienertragssteuer. Es stellt sich die Frage, ob nun diese Einnahmen mit 4,2 % (Altgrundstück), 18 % (nach 1986 umgewidmetes Altgrundstück), 30 % (neues Grundstück, Immo-ESt-Satz) oder Normalsteuersatz zu versteuern ist. Vieles spricht für den Immo-ESt-Satz. Dass die Finanz zum Normalsteuersatz neigen wird, muss nicht speziell betont werden, handelt es sich doch wirtschaftlich gesehen um eine Art Miete.

1. Juni 2016
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