Wie funktioniert das jetzt mit der Registrierkasse?

(Verlautbart am 23. 7. 2020 für Umsätze ab 1. 7. 2020!)

Es gibt eine auf den ersten Blick großzügige Erlass-Erledigung zur Frage, was bei der Registrierkasse zu tun sei: Es reicht eine textliche Angabe auf dem Registrierkassenbeleg. Der Erlass sieht folgende vier Möglichkeiten vor:

  1. Neues Symbol, z. B. „Z“. Anmerkung auf dem Registrierkassenbeleg: „Z“, Nettobetrag und Umsatzsteuer auf Bon mit 10 % und 20 % ungültig, korrekt 5%.
  2. Es wird nur ein Produkt mit 5% Umsatzsteuer verkauft: „Nettobetrag und Umsatzsteuer auf Bon für Produkt WWW mit 10 % ungültig, korrekt 5%.“
  3. Die Reduktion gilt für alle Artikel, die bisher mit 10 % verkauft wurden: „Netto­betrag und Umsatzsteuer auf Bon für Artikel mit 10 % Umsatzsteuer ungültig, korrekt 5%.“
  4. Die Ermäßigung von 5% ist auf mehrere Artikel mit unterschiedlichen Steuersätzen anzuwenden (z. B. Gastronomie, Beherbergung). Es genügt: „Nettobetrag und Umsatzsteuer auf Bon ungültig für jene Artikel, die dem ermäßigten Steuersatz von 5% unterliegen; korrekt 5%.“

Die Variante d) ist wohl die Top-Variante, wenn keine Umstellung / Erweiterung der Registrierkasse erfolgt.

Die Rechnungsausstellung: unverändert! Bei Kleinbetragsrechnungen bis 400 Euro Rechnungsbetrag genügen Bruttobetrag und Steuersatz. Bei darüber hinausgehenden Rechnungen müssen unverändert „Nettobetrag“ und „Steuer“ ausgewiesen werden, damit dieser Beleg als Rechnung gilt (z. B. Registrierkassenbeleg als Rechnung).

Eine Rechnungsberichtigung ist unverändert im Nachhinein möglich!

1. August 2020
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