Was darf man nicht machen?

  • Der Energiekostenzuschuss ist naturgemäß an verschiedene energiesparende Verhaltensweisen geknüpft:

    Jede Beleuchtung im Innen- und Außenbe­reich (inklusive jener für Gebäudefassaden, Schaufenster und Werbeanlagen, letztere unabhängig davon, ob sie im Gebäudezusammenhang, im Nahbereich oder freistehend angebracht ist) ist zwischen 22.00 Uhr abends und 06.00 Uhr morgens abzuschalten. (Also auch die Weihnachtsbeleuchtung!!!)

    Ausgenommen ist nur Sicherheits- oder Notbeleuchtung.

    Wenn die Betriebs- bzw. Öffnungszeit innerhalb des angeführten Zeitraums liegt, muss die Beleuchtung erst eine halbe Stunde nach Geschäftsschluss unterbleiben!

    Eine Heizung im Außenbereich ist zu unterlassen („Heizschwammerl“). Ausgenommen sind Heizungen, die für die sichere Ausübung des Betriebszwecks unbedingt erforderlich sind und Heizsysteme für Warmwasser.

    Es gibt – will man den Energiekostenzuschuss nicht verlieren – ein Verbot des dauerhaften Offenhaltens von Eingangsbereichen zu beheizten öffentlich zugänglichen Betriebsstätten. Türen oder Zugangssysteme dürfen nur anlässlich des Durchgangs von Personen geöffnet und geschlossen werden.

    Ausgenommen sind Türen oder Zugangssys­teme, die zugleich als Notausgänge oder Fluchtwege dienen sowie bei anlassbezogenem Aufenthalt einer überdurchschnittlich hohen Anzahl an Personen.

    Auch Zugangssysteme, die baulich so konzipiert sind, dass sie von Kundinnen und Kunden nicht selbst bedient werden können, aber auch nicht selbständig öffnen und schließen, sind von der Regelung nicht betroffen.

1. Dezember 2022
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