Verdeckte Ausschüttung und Einlagenrückgewähr: Wie steht es um die KESt?

Die Judikatur zum Gesellschaftsrecht sagt ziemlich klar, dass eine verdeckte (oder versteckte) Ausschüttung im Normalfall eine meist verbotene Einlagenrückzahlung darstellt. Das Finanzamt nimmt an, dass die verdeckte Ausschüttung der KESt unterliegt (27,5 % Steuersatz). Eine Einlagenrückzahlung ist allerdings steuerfrei! Also was nun?

Diese Frage landete vor dem Verwaltungsgerichtshof, welcher erkannte, dass die Ausschüttung bei Vorliegen eines Evidenzkontos mit ausreichenden Einlagen bis zu dem Kalenderjahr, für das die Veranlagung vorgenommen wird, als Einlagenrückzahlung (und damit steuerfrei) deklariert werden kann.

Hinweis: Der Steuersatz von 27,5 % KESt erscheint auf den ersten Blick durchaus attraktiv. Bei einer verdeckten Ausschüttung kommt es allerdings zu einem Nettozufluss! Damit beträgt die KESt, bezogen auf den Nettozufluss, 37,93 % (Berechnung in Hundert: 27,5 %, bezogen auf netto 72,5 %). Und der Aufwand in der GmbH wird gekürzt, somit kommen nochmals 25 % Körperschaftsteuer dazu.

1. August 2021
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