Unterbeteiligung an Kapitalanteilen

Im österreichischen Rechtssystem gibt es eine Vielzahl von Beteiligungsmöglichkeiten.
Eine davon (die allerdings wenig genutzt wird) ist die Unterbeteiligung an Kapitalanteilen. Man beteiligt sich an einer Beteili­gung. Beispiel: Sie sind mit 30 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt. Ein Geschäftspartner will sich ebenfalls beteiligen, und Sie vereinbaren eine Unterbeteiligung von 10 %-Punkten an ihrer 30 %-Beteiligung.

Bei einer Unterbeteiligung handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, es wird eine Quote an der Beteiligung eingeräumt, ohne dass das Mitgliedschaftsrecht tatsächlich übertragen wird. Es handelt sich um eine Innengesellschaft, der Unterbeteiligte hat nur ein Rechtsverhältnis zum Beteiligten und erwirbt keine Rechte oder Pflichten zur Hauptgesellschaft. Anwendungsfälle: wenn z. B. die Übertragung von Gesellschaftsanteilen zustimmungspflichtig ist, bei Erbteilungen, Regelung von Pflichtteilsansprüchen usw. Steuerlich wird die Unterbeteiligung anerkannt, wenn im Innenverhältnis die Stimmrechtseinräumung erfolgt.

1. Dezember 2020
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