Und wieder einmal: das Auto im Steuerrecht

Das Auto als Besteuerungsobjekt liegt unverändert im Visier von Finanz und Sozialversicherung. NoVA (Normverbrauchsabgabe) und Umsatzsteuer werden elegant beim Kauf vom Autohändler verrechnet und an das Finanzamt abgeführt. Diese beiden Steuern machen bei KFZ, die etwas mehr Treibstoff benötigen, oft ein Drittel des Kaufpreises aus. Die Umsatzsteuer ist bei PKW, Kombis, Motorrädern usw. in der Regel keine abzugsfähige Vorsteuer.

Steuerlich absetzbar sind die Kosten nur bis zu einem Anschaffungswert von 40.000 Euro (Neuwagenpreis inkl. Sonderausstattungen abzüglich Rabatte oder Gebrauchtwagenpreis, wenn KFZ älter als fünf Jahre). Kostet ein PKW zum Beispiel 60.000 Euro, so ist ein Drittel steuerlich irrelevant. Diese Luxustangente betrifft nicht nur die Anschaffungskosten (und daher die Abschreibung und Finanzierung) sondern laut Verwaltungsgerichtshof alle Kosten. Verwaltungspraxis ist jedoch, dass die Kürzung der steuerlich absetzbaren Kosten nur Abschreibung, Zinsen und Versicherung betrifft.

Für die private Nutzung ist ein Privatanteil oder Sachbezug anzusetzen. Der Privatanteil errechnet sich aus den tatsächlichen Kosten und ist in der Regel niedriger als der Sachbezug. Verwaltungspraxis war, bei Einzelunternehmern, Personengesellschaften (OG, KG, GnbR) und bei Geschäftsführern einer GmbH, die mit mehr als 25 % beteiligt sind, einen Privatanteil anzusetzen. Bei Dienstnehmern und mit bis zu 25 % beteiligten Geschäftsführern einer GmbH wurde ein Sachbezug gesehen (pro Monat pauschal 1,5 % der Anschaffungskosten, limitiert mit 1,5 % von 48.000, somit 720 Euro, in Ausnahmefällen – 6.000 km pro Jahr – mit 0,75 % der Anschaffungskosten).

Kleine Nebenrechnung: Sie nutzen das Auto 5 Jahre (60 Monate). Der Sachbezug macht 60 mal 1,5 % der Anschaffungskosten, somit 90 % der Anschaffungskosten (!!) aus. Wenn die weiteren KFZ-Betriebskosten etwa gleich hoch wie die Anschaffungskosten sind, beträgt der Privatanteil knapp 50 % (Anschaffung und Betrieb).

Nun haben die Prüfer von Finanz und Sozialversicherung aber Anweisung, immer die private Nutzung von KFZ in Höhe des Sachbezugswerts anzusetzen. Stellen Sie sich auf angeregte Diskussionen ein!

1. Juni 2015
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