Unter dem Begriff „Stipendien“ versteht man Ausbildungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln oder einer öffentlichen Stiftung. Wann sind diese Stipendien steuerfrei? Ab dem Jahr 2017 gibt es eine Neuregelung.
Beihilfen und Bezüge, die auf Basis des Studienförderungsgesetzes geleistet werden, sind steuerfrei. Dazu gehören z. B. Studienabschluss-Stipendien und Begabtenstipendien.
Stipendien, die im Rahmen einer Schulausbildung oder Studienausbildung gewährt werden (wie z. B. Dissertations- oder Diplomarbeitsstipendien) sind dann nicht einkommensteuerpflichtig,
Es kann von dem betroffenen Studenten zusätzlich eine Beihilfe nach dem Studienförderungsgesetz oder Familienbeihilfe bezogen werden, ohne dass diese Steuerfreiheit verloren geht.
Stipendien nach Abschluss der Ausbildung sind grundsätzlich Einkommensersatz und daher steuerpflichtig. Das Finanzamt sieht darin ein Erwerbseinkommen. Demgegenüber sind allerdings alle Aufwendungen aus einem „post graduate“ steuerlich abzugsfähig.
Dann gibt es noch die Mobilitätsprogramme der EU. Stipendien aus diesen Programmen sind Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit, wenn die Vergabe mit einem Ausbildungsauftrag verknüpft ist.
Wie sieht’s mit einer Beihilfe aus öffentlichen Mitteln für eine Tätigkeit im Ausland aus? Diese ist steuerfrei, wenn die Auflage besteht, die Tätigkeit auch im Ausland auszuüben. Sind mit dieser Forschungstätigkeit nur einige oder gelegentliche Auslandsaufenthalte verbunden, besteht Steuerpflicht, die Reiseaufwendungen sind abzugsfähig.
Eine Sonderbestimung besteht für Beihilfen nach dem Kunstförderungsgesetz, diese sind ex lege steuerbefreit.
Zur Erinnerung: Die ersten 11.000 Euro pro Jahr an Einkommen unterliegen keiner Einkommensteuer. Vorsicht mit Sozialversicherung bei selbständiger Tätigkeit (einige Stipendien könnten dazu führen) und mit der Familienbeihilfe …