Studierende Kinder und Stipendien

Unter dem Begriff „Stipendien“ versteht man Ausbildungszuschüsse aus öffent­lichen Mitteln oder einer öffentlichen Stiftung. Wann sind diese Stipendien steuerfrei? Ab dem Jahr 2017 gibt es eine Neuregelung.

Beihilfen und Bezüge, die auf Basis des Studienförderungsgesetzes geleistet werden, sind steuerfrei. Dazu gehören z. B. Studienabschluss-Stipendien und Begabtenstipendien.

Stipendien, die im Rahmen einer Schulausbildung oder Studienausbildung gewährt werden (wie z. B. Dissertations- oder Diplomarbeitsstipendien) sind dann nicht einkommensteuerpflichtig,

  • wenn die wissenschaftliche Arbeit nicht wirtschaftlich verwertet wird
  • wenn die Arbeit nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages (oder ergänzend dazu) durchgeführt wird
  • wenn die Höhe des Zuschusses darauf schließen lässt, dass es sich um einen Ausbildungzuschuss und nicht um einen Einkommensersatz handelt. Dieser Unterschied möge erklärt werden? Der Erlassgeber sagt: Dies ist dann der Fall, wenn der Zuschuss nicht höher ist als die Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter.

Es kann von dem betroffenen Studenten zusätzlich eine Beihilfe nach dem Studienförderungsgesetz oder Familienbeihilfe bezogen werden, ohne dass diese Steuerfreiheit verloren geht.

Stipendien nach Abschluss der Ausbildung sind grundsätzlich Einkommensersatz und daher steuerpflichtig. Das Finanzamt sieht darin ein Erwerbseinkommen. Demgegenüber sind allerdings alle Aufwendungen aus einem „post graduate“ steuerlich abzugsfähig.

Dann gibt es noch die Mobilitätsprogramme der EU. Stipendien aus diesen Programmen sind Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit, wenn die Vergabe mit einem Ausbildungsauftrag verknüpft ist.

Wie sieht’s mit einer Beihilfe aus öffentlichen Mitteln für eine Tätigkeit im Ausland aus? Diese ist steuerfrei, wenn die Auflage besteht, die Tätigkeit auch im Ausland auszuüben. Sind mit dieser Forschungstätigkeit nur einige oder gelegentliche Auslandsaufenthalte verbunden, besteht Steuerpflicht, die Reiseaufwendungen sind abzugsfähig.

Eine Sonderbestimung besteht für Beihilfen nach dem Kunstförderungsgesetz, diese sind ex lege steuerbefreit.

Zur Erinnerung: Die ersten 11.000 Euro pro Jahr an Einkommen unterliegen keiner Einkommensteuer. Vorsicht mit Sozialversicherung bei selbständiger Tätigkeit (einige Stipendien könnten dazu führen) und mit der Familienbeihilfe …

1. Juni 2017
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