Strafen sind nicht absetzbar, die Verteidigungskosten manchmal schon

Im Zuge von Kartellrechtsverfahren wurden (teilweise) sehr hohe Strafen verhängt. Die betroffenen Kartellanten versuchten, diese Strafen steuerlich abzusetzen. In den Kartellverfahren waren hohe Rechtsanwaltskosten angefallen (Verteidigung zur Abwehr).

Strittig war, ob
a) die Strafen gegen die Gesellschaften
b) die Verteidigungskosten
steuerlich absetzbar sind.

Im Steuerrecht gibt es zu den Strafen eine eindeutige Bestimmung, die besagt, dass Strafen keine Betriebsausgaben darstellen.
Das Gegenargument lautet:
Die Kartellbildung hat zu höheren Gewinnen geführt. Diese Gewinne wurden ordnungsgemäß versteuert. Durch die Strafen werden diese Gewinne abgeschöpft, daher sind die Strafen nicht als Strafen, sondern als Abschöpfung der Gewinne und daher als Betriebsausgabe zu werten. Das Abzugsverbot ist daher überschießend und führt zu einer Besteuerung von nicht erzielten Gewinnen.

Der Verwaltungsgerichtshof verneinte: Das Steuerrecht sei nicht dazu da, das Strafrecht zu entschärfen (weil eine Abzugsfähigkeit von Strafen bei der Steuer letztlich einer Strafreduktion von bis zu 55 % gleichkomme).

Bei den Verteidigungskosten hat das Gericht folgende Überlegung angestellt: Liegen die Verteidigungskosten im betrieblichen Interesse, so sind diese abzugsfähig. Die Tat, die die Strafen auslöste, hat zu Gewinn- und Umsatzerhöhungen geführt, die versteuert wurden. Die Verteidigung hierzu, um möglichst geringe Strafen zu zahlen, ist ausschließlich betrieblich veranlasst. Daher waren die Verteidigungskosten steuerlich abzugsfähig (und vermutlich stand auch der Vorsteuerabzug zu).

1. August 2018
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