Der Paragraf 20 des Einkommensteuergesetzes sieht ein Abzugsverbot für Strafen vor. Wird zum Beispiel gegen eine GmbH eine Kartellstrafe verhängt, die oft schmerzlich hoch ist, so ist diese Strafe bei der Körperschaftsteuer nicht abzugsfähig. Ersetzt der Dienstnehmer oder Geschäftsführer einen Teil dieser Strafe als Schadenersatz, so ist dieser Schadenersatz steuerlich abzugsfähig. Die Begründung lautet, dass dieser Schadenersatz mit der Tätigkeit und Einkunftserzielung im Zusammenhang steht und eben keine Strafe darstellt. Hinweis: Die Schadenersatzzahlung ist natürlich bei der empfangenden GmbH steuerpflichtig, dadurch kommt es zu keiner teilweisen Absetzbarkeit der (Kartell-)strafe.