Stimmrechtsverbote bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

In eigener Angelegenheit darf man grundsätzlich nicht mitstimmen.
Ausnahmen: bei der eigenen Geschäftsführerbestellung, ebenso bei der Abberufung. Ansonsten wäre nämlich den anderen (eventuell Minderheitsgesellschaftern) ein unverhältnismäßig starkes Druckmittel in die Hand gegeben!

1. August 2018
Steuerrechner
facebook
+43 2742 75631-0
+43 2772 52565-0
Kontakt
Anfahrt