In eigener Angelegenheit darf man grundsätzlich nicht mitstimmen.
Ausnahmen: bei der eigenen Geschäftsführerbestellung, ebenso bei der Abberufung. Ansonsten wäre nämlich den anderen (eventuell Minderheitsgesellschaftern) ein unverhältnismäßig starkes Druckmittel in die Hand gegeben!