Steuerreform 2022

Im Jänner 2022 wurde vom Nationalrat eine umfangreiche Steuerreform beschlossen. Zentraler Teil der Steuerreform ist eine Senkung des Einkommensteuertarifs. Der Steuersatz von 35 % (gilt zwischen 1.500 Euro und 2.583 Euro pro Monat) wird mit 1. 7. 2022 auf 30 % gesenkt. Mit 1. 7. 2023 wird der nächste Steuertarif von 42 % auf 40 % gesenkt. Die unterjährige Senkung der Tarifstufen führt dazu, dass für die Lohnverrechnung im Jahr 2022 und 2023 und für den Lohnsteuerabzug ein Mischsatz von 32,5 % beziehungsweise 41 % zu verwenden ist.

Dazu kommen Erhöhungen beim Familienbonus und eine Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 24 % für 2023 und auf 23 % für 2024.

Ein weiterer Punkt der Steuerreform ist die Erhöhung des Gewinnfreibetrages von 13 auf 15 % für den Grundfreibetrag.

Ab dem Jahr 2023 soll wieder ein Investitionsfreibetrag (die Jüngeren unter uns kennen ihn noch aus den ersten 2000er-Jahren) eingeführt werden. Wenn Sie im heurigen Jahr Investitionen tätigen, ist zu berücksichtigen, dass der neue Investitionsfreibetrag erst für Anschaffungen und Herstellungskosten ab dem Jahr 2023 gilt. Wofür steht der Investitionsfreibetrag neu zu?

  • Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung kann der Investitionsfreibetrag zusätzlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Die Abschreibung wird nicht berührt. Eine Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren ist jedoch notwendig.
  • Der Investitionsfreibetrag beträgt 10 % der Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter. Im Bereich der Ökologisierung (dazu wird es wieder eine lange Liste geben – Verordnung) beträgt der Investitionsfreibetrag 15 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Es gibt eine Obergrenze für den Investitionsfreibetrag. Diese ist betriebsbezogen und beträgt maximal 1 Million Euro pro Jahr.
  • Wie bei vielen anderen Investitionsbegünstigungen kann der IFB für viele Wirtschaftsgüter nicht geltend gemacht werden. Keinen IFB gibt es für Gebäude, PKW und Kombi, geringwertige Wirtschaftsgüter, gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie für unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit sowie Life Sciences (Bio-Wissenschaften) zuzuordnen sind sowie Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern!
1. Februar 2022
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