Steuerliche Maßnahmen rund um den Jahreswechsel

  • Spenden an begünstigte Organisationen sind – vereinfacht gesagt – mit 10 % des Jahreseinkommens begrenzt. Für die Veranlagungen 2020 und 2021 kann man sich aussuchen, ob man das aktuelle Jahreseinkommen oder das von 2019 heranziehen möchte. Dies kann dann interessant sein, wenn das laufende Jahreseinkommen sehr gering ist.
     
  • Umsatzsteuer von 10 % auf Reparaturdienstleistungen: Reparaturen für Fahrräder, Lederwaren, Schuhe, Kleidung und Haushaltswäsche werden ab 1. 1. 2021 nur noch (und das dauerhaft) mit 10 % Umsatzsteuer belegt.
     
  • Umsatzsteuer auf Bücher sowie für Zeitungen und periodische Druckwerke:
    Bücher bleiben bis zum 31. 12. 2021 weiterhin mit 5 % Umsatzsteuer belegt. Zeitungen und periodische Druckwerke sind ab 1. 1. 2021 wieder bei 10 % Umsatzsteuer.
     
  • Umsatzsteuer für Damenhygieneartikel:
    Diese Produkte sollten billiger werden, der Umsatzsteuersatz wurde ab 1. 1. 2021 (dauerhaft) auf 10 % gesenkt.
     
  • Großzügige Pauschalierungsmöglichkeit für Kleinunternehmer ab 2020:

    Sie erzielen als Selbständiger oder Gewerbetreibender maximal 35.000 Euro Jahresumsatz? Dann ist möglicherweise die neue Einkommensteuerpauschalierung eine interessante Option für Sie.

    Produzierende Betriebe: 45 % pauschale Betriebsausgaben.

    Dienstleistungen: 20 % pauschale Betriebsausgaben, bezogen auf den Umsatz.

    Dazu kommt die Absetzung der Sozialversicherungsbeiträge. Neu und endlich geregelt ist, dass Reise­kostenersätze beim Umsatz dazugezählt und in gleicher Höhe neben den Pauschalen absetzbar werden.

    Ein Beispiel:

    22.000 € Umsatz aus Gewerbe, 45 % pauschale Betriebsausgaben machen 9.000 € aus. Die Sozialversicherungszahlungen werden mit 3.000 € angenommen.

    22.000 minus 9.000 minus 3.000 ergeben einen Gewinn von 10.000 €. Nach Abzug des Grundfreibetrages liegen Einkünfte von 8.700 € vor. Ohne sonstige Einkünfte fällt keine Einkommensteuer an.

    … und zu guter Letzt: Die Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirte wurde am 30. 12. 2020 ebenfalls geändert (BGBl II Nr. 559/2020) – im Wesentlichen ab dem Jahr 2021.

    Die wichtigsten Punkte:
    • Für Be- und Verarbeitung sowie bei Nebentätigkeiten wird die Umsatzgrenze auf 40.000 Euro pro Jahr angehoben.
    • Die Buchführungsgrenze wurde auf 700.000 € Umsatz pro Jahr angehoben, die Einheitswertgrenze gibt es nicht mehr, auch die Vollpauschalierungsgrenzen von 60 ha selbstbewirtschafteter Fläche und 120 Vieheinheiten sowie die 10 Hektar-Grenze beim Obstbau sind Geschichte.
    • Vorsicht bei der Lohnmast, weil das bereitgestell­te Futter dem Umsatz hinzugerechnet wird!
       
  • Zuverdienst im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe bei Studierenden:

    Bisher lag, wenn man Familienbeihilfe bezog, die Zuverdienstgrenze bei 10.000 € jährlich. Diese wurde ab 2020 auf 15.000 € jährlich angehoben. Bis zu jenem Kalenderjahr, in dem jemand 19 Jahre alt wird, gibt es keine Zuverdienstgrenze. Ab dem Jahr, in dem die Person 20 Jahre alt wird, gilt die Grenze. Es zählt der Bruttobezug ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ebenfalls außen vor bleiben Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen, Arbeitslosengeld und sonstige steuerfreie Bezüge.
1. Februar 2021
Steuerrechner
facebook
+43 2742 75631-0
+43 2772 52565-0
Kontakt
Anfahrt