Die Dauerbrenner:

Sachbezug, Privatanteil und Fahrtenbuch

Für echte Dienstnehmer sollte „alles klar“ sein. Voller Sachbezug bei möglicher Privatnutzung des KFZ, halber Sachbezug, wenn mit einem lückenlosen, glaubwürdigen Fahrtenbuch nachgewiesen wird, dass nicht mehr als 6.000 km pro Jahr (500 km pro Monat) privat gefahren wird. Kein Sachbezug, wenn nachgewiesen wird, dass keine Privatnutzung möglich ist und tatsächlich keine Privatnutzung erfolgt.

Die Höhe des Sachbezugs richtet sich nach dem CO²-Abgaswert (Bei der Anschaffung? Nach dem Jahr der Nutzungsmöglichkeit durch den Dienstnehmer?). Alle KFZ mit über 127 Gramm CO² Emission pro 100 Kilometer (Wert für 2017) unterliegen einem Sachbezug von 2 % der Erstanschaffungskosten des KFZ , bis 127 Gramm von 1,5 % . Das Maximum an Sachbezug sind 960 € pro Monat (2 % er), 720 € pro Monat (1,5 % er).

Bei Selbständigen und Geschäftsführern, die mit mehr als 25 % an ihrer Gesellschaft beteiligt sind, ist die Lage nicht mehr so klar. Lange Zeit war steuerrechtlich richtig, in Höhe der Privatnutzung einen Privatanteil anzusetzen (oder quasi einen Privatanteil von der GmbH an den Geschäftsführer zu verrechnen).

Bei Selbständigen ist dies unverändert so. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit mehr als 25 % Anteilen schreiben die Prüfer regelmäßig „Sachbezug“ vor. Erfolgsaussichten im Beschwerdeverfahren sind überschaubar.

Um der erheblichen Steuerbelastung als Gesellschafter-Geschäftsführer zumindest teilweise zu entkommen, ist zu beachten: Anders als beim Dienstnehmer ist die Fahrt Wohnsitz–Betrieb eine betrieblich veranlasste Fahrt . Es kann sich daher auszahlen, Nachweis zu führen, dass tatsächlich nur der halbe Sachbezug zur Anwendung kommt.

Fast unbemerkt und wenig angewendet ist eine Bestimmung der Sachbezugsverordnung: der „Mini-Sachbezug“. Gibt es ein lückenloses und glaubwürdiges Fahrtenbuch und liegt bei Ansatz der tatsächlich privat gefahrenen Kilometer (bewertet mit einem Satz von 0,50 € je Kilometer für 1,5 % er und 0,67 € für 2 % er) ein um die Hälfte niedrigerer Sachbezugswert als die 1,5 % bzw. die 2 % vor, so sind diese niedrigeren Kosten anzusetzen!

Tipp: Es zahlt sich aus, diese Bestimmung anzuwenden, wenn relativ wenig privat gefahren wird! Sprechen Sie mit Ihrer Betreuerin, bei welchem KFZ dies möglich und sinnvoll ist.

1. Juni 2017
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