Rechtssplitter

Vorsteuerabzug und steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung sind keine „Begünstigungen“, sondern der Kern des Umsatzsteuersystems.

Bei abgabenbehördlichen Prüfungen bekommt man immer den Eindruck, die „Finanz“ sieht den Vorsteuerabzug als Steuer­begünstigung für Unternehmer! Der Vorsteuerabzug ist Kern und Teil des Umsatzsteuersystems. Erst der Konsum soll der Besteuerung unterliegen. Alle Lieferungen und Leistungen davor sollen steuerneutral sein. Daher gibt es den Vorsteuerabzug.

Bei Geschäften über die Grenze gibt es die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, um auch bei diesen Geschäften die Steuerneutralität zu wahren. Anforderungen sind UID, Lieferung, Rechnung … und viele Formalismen.

Ein österreichischer Autohändler schickt im September einen PKW nach Spanien zu einem befreundeten Händler, der dieses KFZ auf seinem Platz zum Verkauf anbietet.

Das Auto wird einige Monate später – im März des folgenden Jahres – verkauft. Der österreichische Autohändler übermittelt dem spanischen Kollegen eine Rechnung mit UID usw., der spanische Kollege verrechnet an den Kunden mit spanischer Rechnung und spanischer Umsatzsteuer.

Richtig wäre gewesen:

Aufgrund der „Verbringung“ im September hätte der österreichische Autohändler in Spanien eine spanische UID lösen müssen und dann im März einen innerspanischen Umsatz getätigt – mit Umsatzsteuer, eventuell Reverse Charge. Die österreichische Finanz hat ihm daher für September die österreichische Umsatzsteuer vorgeschrieben.

Der Europäische Gerichtshof hat das anders gesehen. In Kurzform: keine Umsatzsteuer aufgrund des Nachweises, dass der spanische Autohändler spanische USt bezahlt hat, also kein Hinterziehungsfall vorliegt.

Das Prinzip der Steuerneutralität der Umsatzsteuer geht vor, Formalismen dürfen nicht überzogen sein.

1. Oktober 2017
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