Rechtsprechung

Beim Verkauf einer Immobilie fällt seit einigen Jahren Immobilienertragsteuer an. 
Die pauschalen Regelungen (4,2 % Steuer auf Altgrundstücke, 18 % auf nach 1987 umgewidmete Altgrundstücke) sind meist relativ einfach zu handhaben.

Interessant wird es, wenn es um Neugrundstücke (angekauft nach dem 31. 3. 2002) geht. In diesen Fällen ist ja die Immo-ESt mit 30 % des Gewinns zu zahlen.

Was ist nun der Gewinn?

Wir wissen ja, dass das Finanzamt den Gewinn gerne anders berechnet als der Steuerzahler. Einen Fall hatte das Bundesfinanzgericht zu entscheiden: Der Steuerpflichtige kaufte eine Eigentumswohnung und dazu eine Einbauküche um 12.600,–. Nach einigen Monaten verkaufte er diese wieder. Das Finanzamt argumentierte, die Einbauküche gehöre nicht zum Gebäude, daher wäre auch von diesen 12.600,– die Immo-ESt von 30 % zu zahlen.

Der Steuerpflichtige meinte, dann müsse natürlich dieser Betrag aus dem Veräußerungserlös herausgerechnet werden, denn dieser Betrag sei nicht für die Wohnung, sondern für die Küche bezahlt worden.

So einfach war es natürlich nicht, denn im Vertrag war nur die Eigentumswohnung genannt worden.

Das BFG meinte allerdings (bzw. traute sich offenbar doch nicht, auf die Küche 30 % Steuer draufzuknallen), dass die Küchenanschaffung notwendig gewesen und anschaffungsnahe erfolgt sei, diese Anschaffung die Wohnung erst in bestimmungsgemäße Nutzungsbereitschaft versetzt habe – weshalb die Steuer nur vom tatsächlichen Gewinn …

Hinweis: Bei Grundstücksübertragungen in den Verträgen Möbel, Inventar, Küche, sonstige Gegenstände, die nicht unbedingt als fix verbunden angesehen werden, separat anführen, eventuell sogar mit Schätzwerten!

1. April 2017
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