Immer wieder ein Thema:

Persönl. Leistungen auf GmbH verlagern?

Dieses Thema gibt es immer wieder bei Unternehmensberatern etc. und ist besonders heikel, wenn die GmbH nicht in Österreich sitzt. Ein Unternehmens­berater teilte dem Finanzamt mit, er habe seinen Kundenstock an die XY AG in der Schweiz verkauft. Die XY AG gehöre ihm zu 1 %, andere Personen im Familienkreis hielten die übrigen 99 %.

Das Finanzamt ignorierte die XY AG und rechnete Einkommen- und Umsatzsteuer dem Berater direkt zu. Das Bundesfinanzgericht vertrat die gleiche Ansicht und stellte fest, der Berater sei in den Betrieben anwesend gewesen, doch habe nur er die Leistungen erbracht. Er hatte außerdem eine öster­reichische Telefonnummer und E-Mail-Adresse, die Honorare flossen auf österreichische Konten der XY AG.

Der Verwaltungsgerichtshof argumentierte aber in weiterer Folge, dass ja nach außen die XY AG aufgetreten sei (Rechnungen, Verträge, Bankkonto etc.).

Es lag auch kein Scheingeschäft vor, die Leistungen wurden tatsächlich erbracht.
Die Gründung von Kapitalgesellschaften darf dazu dienen, bisher im Einzelunternehmen erzielte Umsätze auf die Gesellschaft zu verlagern. Dies ist dem Grunde nach kein Missbrauch! (Ra 2020/15/0053)

1. Juni 2022
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