OECD-Meldepflichten

Innerhalb der EU werden in den nächsten Monaten alle ab dem 1. 1. 2014 erzielten Einkünfte von Personen, bei denen eine ausländischer Wohnsitz (Adresse) vorliegt, an die ausländischen Finanzämter gemeldet.

Dies bedeutet, dass Sie voraussichtlich in den nächsten Monaten mit einem „Ersuchen um Ergänzungen“ befragt werden, was denn diese Einkünfte seien, und aufgefordert werden, diese (je nach Doppelbesteuerungsabkommen) entweder im Ausland oder in Österreich zu deklarieren.

Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen sehen eine Befreiungs- oder Anrechnungsmethode vor. Erzielten Sie z.B. im Jahr 2015 unselbständig Einkünfte in Deutschland, so sind diese Einkünfte in Österreich von der Besteuerung ausgenommen (Befreiung), allerdings wird der sogenannte Progressionsvorbehalt gerechnet. Die Steuer für die österreichischen Einkünfte wird mit jenem Steuersatz festgesetzt, der dem gesamten Einkommen entspricht (funktioniert ähnlich, wie wenn AMS oder Krankengeld bezogen wird).

1. April 2017
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