Neuregelung der KFZ-Besteuerung 2020

Die motorbezogene Versicherungssteuer sowie die Normverbrauchsabgabe werden mit 1. 1. 2020 neu geregelt. Ausgangspunkt ist die Veränderung der Messverfahren für die CO2-Emissionen eines KFZ.

Bisher wurden die CO2–Emissionswerte nach dem sogeannnten „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (kurz „NEFZ“) gemessen. Diese Messmethode ist nicht mehr neu und hat erhebliche Abweichungen zwischen gemessenem und tatsächlichem Verbrauch ergeben, da faktisch niemand sein Auto nach diesem Fahrzyklus bewegt. Die neue Messmethode heißt „Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure“ oder kurz „WLTP”.

Aus bisherigen Testergebnissen lässt sich ableiten, dass jedenfalls mit rund 10 % höherem Verbrauch (und damit höherem CO2-Emissionswert) kalkuliert werden kann, im Schnitt 20 %, einige Auto-Modelle am Markt erreichen sogar einen um 30 % höheren Testverbrauch.

Von 2017 bis 2019 wurden für Zwecke der Normverbrauchsabgabe (kurz NOVA) die WLTP-Werte auf NEFZ-Werte umgerechnet.

Ab 2020 wird alles wieder besser und anders. NOVA und Versicherungssteuer gehen konform und werden auf Datum der Erstzulassung und WLTP-Emissionswerte umgestellt.

Wird nun alles teurer? Und die Steuer noch höher?

Ja und nein. Grundsätzlich führen die höheren Verbrauchswerte zu höheren Emissionswerten und damit zu höheren Steuern.

Aber der Gesetzgeber hat 115 Gramm CO2-Emission auf hundert Kilometer (bei der NOVA) steuerfrei belassen, bisher waren das nur 90 Gramm.

Faustregel: Steigt der CO2-Emissionswert um mehr als 25 g/km an, so wird die NOVA höher.

Interessant ist die Übergangsregelung: Wurde der Kaufvertrag vor dem 1. 12. 2019 abgeschlossen und erfolgt die Lieferung vor dem 1. 6. 2020, dann besteht faktisch ein Wahlrecht zwischen alter und neuer Regelung.

Anzumerken ist, dass ab 1. 1. 2020 auch für Motorräder eine Umstellung auf CO2-Emissionswerte für die NOVA erfolgt.

Die Versicherungssteuer wird von rein leistungsbezogener Berechnung auf eine kombinierte Berechnung aus Leistung und CO2-Emission umgestellt. Umstellungsstichtag ist die Erstzulassung ab dem 1. 10. 2020. Bis dahin ist die jetzige Regelung anzuwenden. Alt bleibt alt, neu bleibt neu. Diese System­änderung führt dazu, dass beide Berechnungen weitergeführt werden müssen.

1. Dezember 2019
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