Lockdown-Umsatzersatz II

Mit Verordnung vom 16. 2. 2021 wurde ein Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmer geschaffen. Voraussetzung ist, dass mindestens 50 % der Umsatzerlöse im November 2019 mit Unternehmen, welche direkt von den COVID19-Einschränkungen betroffen waren, erzielt wurden und sich die Tätigkeit im November 2020 nicht von jener im November 2019 unterscheidet. Selbiges gilt auch für den Zeitraum Dezember 2020.

Zudem muss im November bzw. Dezember 2020 ein Umsatzausfall von mindestens 40 % vorliegen, es darf kein anhängiges Insolvenzverfahren geben, und auch auf die Auflösung von Dienstverhältnissen muss geachtet werden. Kündigungen von Seiten des Dienstgebers ab 16. 2. 2021 können schädlich für den Lockdown-Umsatzersatz II sein.

Die Beantragung hat bis 30. 6. 2021 über FinanzOnline zu erfolgen. Der Antragsteller kann selbst beantragen, sofern der voraussichtliche Umsatzersatz 5.000 Euro nicht übersteigt.

Wie auch beim Umsatzersatz I gibt es eine Mindesthöhe. Beim Lockdown-Umsatzersatz II beträgt die Mindesthöhe 1.500 Euro. Die Ersatzrate richtet sich nach jener für die direkt betroffenen Unternehmen und beträgt zwischen 12,5 % und 80 % – je nach Monat und Branche.

1. April 2021
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