Keine Zulässigkeit von E-Mails in der Bundesabgabenordnung

E-Mails sind ja nicht mehr etwas ganz Ungewöhnliches und den Ämtern, so auch dem Finanzamt, vertraut. In der Praxis werden E-Mails bei der Kommunikation mit dem Finanzamt immer wieder verwendet.

1961 hat die Bundesabgabenordnung (BAO) eine telegrafische oder fernschrift­liche Einbringung zugelassen. Im Jahr 1991 (alles fast gestern) hat die Bundesabgabenordnung (BAO) im Rahmen der Telekopierer-VO zugelassen, dass verschiedene Anbringen auch per Fax eingebracht werden dürfen.

Nicht gefaxt werden dürfen Abgabenerklärungen, Gebührenanzeigen, Rückzahlungsanträge, Umbuchungsanträge, Überrechnungsanträge u. Zollanmeldungen.
Seither setzt die Finanz auf Finanzonline.
Bei alldem gilt: Die Gefahr einer fehlerhaften Übermittlung trägt immer der Übermittler (z. B. auch, wenn beim Finanzamt kein Papier im Fax ist!!).

Ein Anbringen per E-Mail ist bis dato nicht zulässig. Es gibt aber bei fast allen Mailprogrammen, Textverarbeitungen (Word) und Tabellenkalkulationen (Excel) die Möglichkeit einer Versendung per Fax. Diese wäre grundsätzlich  zulässig. Das Bundesfinanzgericht hat nunmehr jedoch erkannt, dass die Übermittlung eines computergenerierten Faxes ein rechtliches „Nichts“ ist – ebenso wie ein E-Mail. Für ein Fax ist ein Ausdruck auf Papier – unterschrieben – wieder in ein Faxgerät zu stecken und zu versenden. Wesentlich: die Unterschrift und sieben Jahre Aufbewahrung.

Summary: E-Mails, Computerfaxe, PDFs als Anhang, Excel- und Word-Dateien, elektronisch übermittelt, sind im Verfahren ein „rechtliches Nichts“. Anbringen sind per Brief, Fax oder über Finanzonline unter Beachtung diverser Sonderregelungen zu übermitteln.

1. Juni 2016
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