Körperschaftsteuer und Niedrigsteuerländer

Ein Medienthema und Dauerpolitikum sind die Steuerschachzüge und -strukturen von Konzernen, die über Niedrigsteuerländer massiv Körperschaftsteuern vermeiden.

Alles legal!

Die EU versucht nun, über eine Verordnung und nationale Umsetzung (in Österreich im § 10a Körperschaftsteuergesetz) diesen Vorgangsweisen beizukommen. Besteuerungsgrundlagen sollen in das Land kommen, in dem die Wertschöpfung und die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit stattfindet.

Im neuen „10a“ ist festgelegt, dass sogenannte Passiveinkünfte einer Körperschaft im Ausland, die von einer inländischen Körperschaft beherrscht wird, im Inland zu besteuern sind.

Unter diese Passiveinkünfte fallen Zinsen, Lizenzen, Dividenden und Veräußerungsgewinne, Leasing, Tätigkeiten von Versiche­rungen oder Banken sowie sogenannte „Abrechnungsunternehmen“. Niedrig besteuert ist alles bis zu einem effektiven Körperschaftsteuersatz von 12,5 %.

Die Bestimmungen gehen über 10 Absätze, sind nicht ganz einfach formuliert und stehen in Konkurrenz mit Doppelbesteuerungsabkommen. Es ist zu befürchten, dass der neue „10a“ bei den Adressaten, die erfasst werden sollen, zahnlos bleibt und jene Unternehmer vor erhöhte Anforderungen, Offenlegungen und Argumentationen stellt, die sich ohnehin nicht durch (gewagte) Konstruktionen zum Teil aus dem Besteuerungssystem verabschiedet haben.

Was ist zu tun? Fragen: Gibt es eine Gesellschaft im Ausland, mit der Sie in Geschäftsbeziehung stehen? Steht diese unter Ihrer Beherrschung? Wie hoch ist die tatsächliche Steuer, die diese Gesellschaft bezahlt? Hat diese Gesellschaft Passiveinkünfte?

So kann zum Beispiel folgende Konstellation zu Problemen führen. Sie haben eine Gesellschaft in Österreich, diese ist mit 50 % an einer weiteren Gesellschaft in Deutschland beteiligt. Darunter wird eine weitere deutsche Gesellschaft gehalten. In Deutschland ist der Verkauf von Geschäftsanteilen aus einer GmbH steuerfrei (in Österreich steuerpflichtig). Damit erfüllt man schon die meisten Bestimmungen des „10a“. Beherrschender Einfluss, Steuer unter 12,5 % (tatsächlich aufgrund der deutschen Bestimmungen einige wenige Prozent), passive Einkünfte …

1. Oktober 2018
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