Im Corona-Trubel fast untergegangen: Angleichung Arbeiter an Angestellte

Ab 1. 1. 2021 erfolgt ein weiterer Schritt zur Angleichung der Arbeiter an die Angestellten. Die Kündigungsfristen und –termine im Paragraf 1159 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, die für Arbeiter gelten, werden an jene des Angestelltengesetzes angeglichen.

Ab dem 1. 1. 2021 (Zugang der Kündigung) gilt, dass die Kündigungsbestimmungen für Angestellte und Arbeiter grundsätzlich gleich sind!

Ausnahmen darf es nur für Branchen geben, in denen Saisonbetriebe überwiegen, das werden (nach derzeitigem Stand) nur Baugewerbe und Gastronomie sein! Wer genau das sein wird, ist noch offen.

1. Oktober 2020
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