Grundstücksübertragungen

Ab 1.1.2016 wird für verschiedene Grundstücksübertragungen (Schenkungen, Umgründungen, Übertragungen, bei denen der Wert der Gegenleistung nicht ermittelbar ist) nicht mehr der Einheitswert, sondern der „Grundstückswert“ herangezogen. Für die Ermittlung des Grundstückswerts gibt es zwei Methoden:

a) Pauschalwertmodell - als Summe aus Bodenwert und Gebäudewert (ein pauschales Sachwertermittlungsverfahren)
b) Immobilienpreisspiegel
c) De facto kann als dritte Methode der Nachweis mittels eines Gutachtens geführt werden.

Im Pauschalwertmodell wird der Grundwert vom Einheitswert hochgerechnet und soll den tatsächlichen Werten in den einzelnen Gemeinden nahekommen.

Der Gebäudewert soll laut geplanter Verordnung mit folgendem Rechenmodell ermittelt werden:
Ausgehend von der Nutzfläche (Bruttogrundfläche abzüglich 30 %) multipliziert mit Baukostenfaktoren (je Bundesland unterschiedlich)werden 70 % (ein 30 %-Abschlag für Bebauung) berechnet. Eine weitere Wertminderung kann in Höhe von 35 % abgezogen werden, wenn das Gebäude älter als 20 Jahre ist oder vor mehr als 20 Jahren letztmalig saniert wurde. Bei 40 Jahren beträgt dieser Abschlag 70 %.

Folgendes Beispiel zur Veranschaulichung:

Liegenschaft in Wien, Baukosten 2016 je Quadratmeter 2.250 Euro (lt. Index und Verordnung). Nutzfläche 100 m², Basiswert daher 225.000 abzüglich 30 %, somit 157.500 Euro. Ist diese Wohnung z.B. vor 23 Jahren gekauft worden, erfolgt ein weiterer Abschlag von 35 % – rund 55.000 Euro. Der Gebäudewert beträgt daher rund 102.000 Euro, hinzu kommt der Grundwert.

Bei Gebäuden zur gewerblichen Beherbergung sollen davon nur 71,25 %, bei Fabriks- und Wertstättengebäuden 60 %, bei „einfachsten Bauten“ nur 40 % angesetzt werden.

1. Dezember 2015
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