Rechtssplitter:

Geschlechterklauseln in Gesellschaftsverträgen

Verfassungsrechtliche Diskrimierungsverbote sind in aller Munde. Vereinbarungen, die Männer oder Frauen geschlechtsspezifisch begünstigen oder benachteiligen, stehen auf dem Prüfstand. Eine geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung, die nicht ausnahmsweise eine tragfähige Rechtfertigung hat, ist verboten.

Gesellschaftsverträge können davon betroffen sein. Liegt eine Diskriminierung vor, ist die Folge, dass das Rechtsgeschäft nichtig ist.

Eine inakzeptable Bestimmung könnte zum Beispiel sein, dass eine Übertragung von Geschäftsanteilen im Todesfall an den erstgeborenen Sohn stattfinden soll. Oder dass ein Erbe nur bei Eingehen einer „standesgemäßen“ Ehe erbt. Solche Regelungen liegen im Spannungsfeld des Grundrechts Diskriminierungsverbot und des Grundrechts Privatautonomie.

Tipp: Sehen Sie Ihre Gesellschaftsverträge und Ihr Testament durch!

1. Februar 2018
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