Fremdwährungskredite & Steuer

Kursverluste oder -gewinne bei Fremdwährungskrediten im nichtbetrieblichen Bereich waren in der Regel steuerlich unbeachtlich, sobald man aus der alten Spekulationsfrist von einem Jahr draußen war. Für neue Fremdwährungskredite (ab 2012) ist die Rechtslage ungeklärt, es gibt jedoch in diesem Zeitraum nur sehr wenige fx-Kredite im nichtbetrieblichen Bereich.

Für „private“ fx-Kredite mit einer Aufnahme vor 2012 gilt: Gewinne/Verluste sind nur innerhalb der 1-Jahr-Spekulationsfrist zu beachten. Zinsen sind (bei Vermietung) im Rahmen der Werbungskosten absetzbar.

Im betrieblichen Bereich stellte sich die Frage, ob Verluste aus der Konvertierung von Fremdwährungsdarlehen „ganz normal“ steuerlich zu berücksichtigen sind oder mit der Hälfte-Abzugs-Beschränkung, die als Sondersteuer­ermittlung für betriebliche Einkünfte von Kapitalveranlagungen gilt. Klingt kompliziert und ist es auch.

Hat z.B. eine OG oder KG oder ein Einzelunternehmer im Betriebsvermögen ein Wertpapier, so werden die Erträge daraus mit der 27,5 % KESt versteuert. Kommt es zu einem Verlust aus dem Verkauf des Papiers, so ist dieser nur mit 45 % (unterstellter Höchststeuersatz von 55 %) anzusetzen. Damit soll ein Ausgleich für die günstigere KESt geschaffen werden.

Nunmehr war die Frage, ob Verluste aus fx-Krediten nicht auch unter diese Regelungen fallen. Der Verwaltungsgerichtshof meint: Nein! Ausgleich der Verluste zum Tarif bzw. ohne Kürzung. Dies ist auch richtig. Kapitalvermögen findet sich auf der Aktivseite der Bilanz, ein Kredit auf der Passivseite. Auch wenn es negative Zinsen usw. gibt, ein Kredit bleibt ein Kredit.

1. April 2018
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