Entlassung von Dienstnehmern

„Der im Krankenstand auf der Baustelle arbeitende und polnische Schwarzarbeiter vermittelnde Sozialversicherungsbeamte…“

Ein interessanter Fall war vom Oberlandesgericht Wien zu entscheiden. Der Sachverhalt in Kürze: Ein Mitarbeiter der Sozialversicherung (!!) ist in der Registratur mit Aktentätigkeiten beschäftigt. Im Entlassungsjahr kommt der Mitarbeiter auf 111 Krankenstandstage. Die Krankenkasse bringt einen Detektiv zum Einsatz. Dieser stellt fest, dass der Mitarbeiter die vom Hausarzt verordneten Medikamente nicht einnimmt. Auf der Baustelle im Weinkeller des Sohnes ist er täglich mittätig. Darüber hinaus beschäftigt er polnische Schwarzarbeiter auf der Baustelle und vermittelt diese an Freunde weiter.

Die Krankenkasse entscheidet sich für eine Entlassung – gegen die der Sozial­versicherungsmitarbeiter klagt. Es ist nicht gesichert, dass zum Beispiel die angeführten Nebentätigkeiten „Baustellenarbeiter“ und „Vermittlung von ausländischen (Schwarz-)Arbeitern“ einen Entlassungsgrund darstellen.

Der wesentliche Entlassungsgrund lag im Hinauszögern der Heilung, weil nachgewiesen werden konnte, dass der Mitarbeiter den Anordnungen und Empfehlungen des Arztes zuwiderhandelte. Dies ist aber sehr schwer nachzuweisen, da der Arzt üblicherweise nicht besonders auskunftsfreudig ist, er unterliegt ja der Verschwiegenheitspflicht. Zu Sachverhalten und Behauptungen, die der entlassene Arbeitnehmer zu seinem Gesundheitszustand vorgebracht hat, kann sich der als Zeuge einvernommene Arzt jedoch nicht auf seine Verschwiegenheit berufen und muss aussagen.

Entlassung wegen Arbeitsunfähigkeit

Oft nicht bekannt: Es gibt den Entlassungsgrund der „Arbeitsunfähigkeit“. Der Arbeiter ist zur Erbringung seiner Arbeit gänzlich unfähig und daher schlechthin unverwendbar. Dieser Entlassungsgrund ist verschuldensunabhängig. Das heisst, es kommt nicht darauf an, dass der Arbeiter den Entlassungsgrund verschuldet haben muss. Liegt nur eine teilweise Unverwendbarkeit vor, so muss der Dienstgeber versuchen, im dienstvertraglich vereinbarten Rahmen eine andere Beschäftigung zu finden.

So führt zum Beispiel ein Führerscheinentzug über zehn Monate bei einem Arbeitnehmer, der Reisetätigkeiten ausführen muss und auf den Führerschein angewiesen ist, zu einem Entlassungsgrund. Dauernde Krankheit (zum Beispiel Knieoperation – künstliches Knie bei einem Pflasterer) kann ein Entlassungsgrund sein.

Facebook-Postings und ähnliche oft unbedachte öffentliche Äußerungen

Ein Mitarbeiter einer Bank wird verdächtigt, 15.000 Euro unterschlagen zu haben. Er wird dienstfrei gestellt und fühlt sich bemüßigt, auf Facebook den Sachverhalt darzustellen: Ein Betrag von 15.000 Euro fehle, er sei unschuldig, vom Dienstgeber aber freigestellt, werde aber seine Unschuld beweisen…

Dieses Verhalten reichte für eine berechtigte Entlassung aus. Es lagen die Verletzung von Betriebsgeheimnissen, Schädigung des Rufs des Dienstgebers – der Bank sowie eine Verletzung der Treuepflicht aufgrund des Bankgeheimnisses vor.

Interessant an der Entscheidung: Der entlassene Dienstnehmer hatte auf Facebook „um strenge Diskretion“ ersucht. Das Gericht meinte, dass ihm somit offensichtlich klar war, vertrauliche Informationen preiszugeben. (Die Frage, wie auf Facebook verbreitete Nachrichten vertraulich zu behandeln wären, konnte in diesem Verfahren nicht beantwortet werden.)

1. Juni 2015
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