Empfängerbenennung und freiwilliger Zuschlag zur Körperschaftsteuer

Gelegentlich werden Zahlungen (zum Beispiel Provisionen) von einer Firma an eine andere Firma oder Person geleistet, bei denen im Falle einer Nachfrage durch das Finanzamt der Zahlungsempfänger voraussichtlich nicht genannt werden wird – oder auch nicht mit Sicherheit genannt werden kann.

Solche Zahlungen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Bei der Körperschaftsteuer sind diese Zahlungen in der steuerlichen Mehr / Weniger-Rechnung dazuzählen. Dies führt zu einer Steuerbelastung von 25 % Körperschaftsteuer.

Im Vergleich zu den 50 % Abgaben (die wir gewöhnt sind) ist das quasi ein „Schnäppchen“.

Das weiß auch die Finanz. Es wurde daher vor einiger Zeit folgende Bestimmung eingeführt: Unterbleibt die Empfängernennung, so sind auf diese Beträge zusätzliche 25 % Körperschaftsteuer zu zahlen.

In der Körperschaftssteuererklärung ist nun eine Kennzahl eingefügt, womit diese weiteren 25 % „freiwillig“ zu zahlen sind.

Fraglich ist, ob diese Steuer tatsächlich quasi vorweg zu zahlen ist. Die Finanz hat noch nicht zur Empfängernennung aufgefordert. Zu zahlen ist erst nach Aufforderung und unterbleibender Empfängernennung.

Einer freiwilligen Zahlung fehlt daher die Rechtsgrundlage. Das Freilassen der Kennzahl soll keine Finanzstraftat sein. Die Zahlung nach Nichtnennung ist keine Säumnis. Allerdings wird eine Rückstellung für die voraussichtliche Steuer zu bilden sein.

1. August 2018
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