Einziehungsauftrag für den Fiskus

Bei den Krankenkassen ist die Einziehung der Beiträge üblich und wird von vielen Unternehmern genutzt. Es entsteht so keine Säumnis, und somit fallen keine Zinsen (über 4 %), Zuschläge und ähnliche „Nettig­keiten“ an.

Für die Bezahlung Ihrer Steuern stehen bisher folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Überweisung mittels Online-Banking 
    (mit/ohne Abgabennennung)
  • Banküberweisung mit Zahlschein
  • Umbuchung/Überrechnung von Abgaben zwischen Finanzamtskonten

Möglich ist natürlich auch die Bareinzahlung beim Finanzamt während der Amtszeiten, was allerdings nicht sehr häufig praktiziert wird.

Von Unternehmern wurde immer wieder der Wunsch geäußert, das Finanzamt solle sich zum Fälligkeitstag die Abgaben selbst einziehen, da ja ohnehin alle Daten vorlägen …

In Deutschland ist dies so üblich.

Ab 1. 7. 2019 soll auch bei uns ein Einziehungs­auftrag an den Fiskus möglich sein! Allerdings ist dazu noch eine Verordnung zu erlassen, und das Einzugsverfahren wird vorläufig nicht für alle Abgaben möglich sein, sondern nur für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Alle anderen Abgaben (wie Umsatzsteuer und Lohnabgaben) müssen weiterhin aktiv bezahlt werden.

1. Juni 2019
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