Einlagenrückzahlung oder Ausschüttung

Bei Kapitalgesellschaften (z. B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gibt es – steuerlich – zwei Ebenen. Die Gesellschaft selbst (diese unterliegt der Körperschaftsteuer mit fix 25 % Steuer auf den Gewinn) sowie den Gesellschafter. Ausschüttungen an den Gesellschafter unterliegen der KESt mit 27,5 %, andere Einkünfte wie der Geschäftsführerbezug der normalen Einkommensteuer. Es gilt das Trennungsprinzip.

Grundsätzlich führen Einlagen und Einzahlungen des Gesellschafters in die Gesellschaft zu keiner Besteuerung. Werden diese Einlagen wieder an den Gesell­schafter zurückbezahlt, so sollte dies ebenfalls zu keiner Besteuerung führen.

Gab es Einlagen und Gewinne, so konnte man sich bisher mehr oder weniger aussuchen, ob die Einlage zurückgezahlt oder der Gewinn ausgeschüttet werden sollte.

Die Ausschüttung von Gewinnen ist natürlich steuerpflichtig. Der Gewinn wird zuerst in der Kapitalgesellschaft besteuert, der restliche Gewinn (75 %) kann ausgeschüttet werden und wird mit dem Fixsteuersatz von 27,5 % Kapitalertragsteuer belastet. Beim Gesellschafter erfolgt ein Nettoeingang. Insgesamt werden rd. 46 % Steuer auf den ursprünglichen Gewinn erhoben.

In den Jahren 2015/16 gab es zum sogenannten § 4 Absatz 12 Einkommensteuergesetz zwei Novellierungen, was zu drei unterschiedlichen Gesetzeslagen führte. In der Endversion ordnete der Gesetzgeber an, dass die Wahl des Gesellschafters, seine Einlage zurückzuzahlen oder eine Ausschüttung vorzunehmen, nicht mehr zulässig sei. Für Steuerzwecke sollte immer – soweit Gewinne in der Bilanz ausgewiesen waren – zuerst eine Ausschüttung unterstellt werden und damit eine Besteuerung in Form der KESt erfolgen. Nur beim Fehlen von Gewinnen sei eine Einlagenrückzahlung zulässig.

Dies wurde nunmehr zurückgenommen.

Künftig besteht wieder eine gewisse Wahlmöglichkeit. Der Gesetzgeber (bzw. der Erlassgeber) unterscheidet nunmehr zwischen disponiblen und indisponiblen Einlagen sowie Innenfinanzierung.

Indisponible Eigenkapitalien werden im Rahmen zulässiger Maßnahmen disponibel, zum Beispiel bei einer ordentlichen Kapitalherabsetzung. De facto besteht eine Wahlmöglichkeit, ob ein Bilanzgewinn ausgeschüttet werden soll oder geeignete Eigenmittel zurückbezahlt werden, wenn ungebundene Kapitalrücklagen oder Eigenkapitalsubstitute vorliegen.

 

disponibel
außen

indisponibel
außen

disponibel
innen

indisponibel
innen

Stamm­kapital

 

X

 

 

gebundene Kapitalrück­lage

 

X

 

 

ungebundene Kapitalrücklage

X – keine KESt

 

 

 

gesetzliche Rücklagen

 

 

 

X

freie Rücklagen

 

 

X – KESt

 

Bilanzgewinn

 

 

X – KESt

 

 

Eigenkapital-substitute

X – keine KESt

 

 

 

 

verdeckte Gewinn­ausschüttung

 

 

 

X – immer KESt!

in Hundert!

Die andere Seite der Medaille: Steuerrecht kümmert nur eingeschränkt, ob eine Zahlung zivilrechtlich zulässig ist. Ist die Zahlung oder Leistung der Gesellschaft an den Gesellschafter zivilrechtlich unzulässig, unterstellt die Abgabenbehörde immer eine (verdeckte) Gewinnausschüttung und schreibt 27,5 % Kapitalertragsteuer vor, allerdings „in Hundert“ gerechnet, somit 37,93 % der Vorteilszuwendung, da der Gesellschafter den „Netto“-Vorteil hat.

1. Dezember 2017
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