Die umsatzsteuerliche Organschaft

Ein Randthema in der Umsatzsteuer ist die Organschaft. Dieser Begriff bedeutet, dass mehrere juristische Personen nur „ein Unternehmer“ sind. Es gibt den Or­ganträger und die Organgesellschaften als ein einziges Unternehmen.

Beispiel: Bei einer GmbH & Co KG gibt es zwei Personen, die haftende GmbH und die Kommanditgesellschaft (vulgo GmbH & Co KG). Beide zusammen sind in der Regel nur ein umsatzsteuerlicher Unternehmer, es liegt eine Organschaft vor.

Die Organschaft ist nicht an Anträge, Bescheide oder Ähnliches gebunden (wie die Gruppenbesteuerung im Bereich der Körperschaftsteuer). Sie entsteht kraft Gesetz bei Erfüllung der Voraussetzungen (es muss sowohl finanziell als auch wirtschaftlich und organisatorisch eine Eingliederung vorliegen).

Auf den ersten Blick mag dies nicht besonders heikel sein. Übersieht man die Organschaft, und es werden z.B. Verrechnungen zwischen GmbH und GmbH & Co KG mit Umsatzsteuer vorgenommen, so fällt einmal Umsatzsteuer an, einmal besteht Vorsteuerabzug. Für einen Prüfer ist daher „nichts zu holen“.

Bisher war die „wirtschaftliche Unterordnung“ einer Gesellschaft zum Organträger eine Notwendigkeit. Diese Unterordnung ist durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs weggefallen. Interessant wird es in zwei Fällen:

  1. Der Unternehmer will den Vorsteuerabzug für Vorleistungen beanspruchen, er tätigt jedoch in größerem Umfang unecht steuerbefreite Umsätze. (Dies machen Banken, Versicherungen, Bildungseinrichtungen, Ärzte; die Vermietung von nicht für Wohnzwecke genutzten Objekten fällt darunter; gemeinnützige Organisationen sind betroffen …).

    Im Falle der Organschaft „wechselt“ der Unternehmer. Es sind nicht mehr die Verhältnisse der Gesellschaft, die die Leistungen bezieht, ausschlaggebend. Entscheidend für den Vorsteuerabzug ist der Außenumsatz der gesamten Organschaft (alle Gesellschaften, die in der Organschaft sind). Verrechnungen untereinander sind nicht steuerbare Innenumsätze.

    Damit hat man zwei Probleme:
    a) Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung bei Versagung des Vorsteuerabzugs
    b) eventuell kein Vorsteuerabzug für Vorleistungen

    Man erzeugt also Umsatzsteuer aus dem Innenumsatz und verliert den Vorsteuerabzug auf Vorleistungen.
     
  2. Der zweite Fall betrifft unternehmerische Entscheidungen wie zum Beispiel das Outsourcing – die Auslagerung von Tätigkeiten in eine eigene Körperschaft. Lagert eine unecht befreite Körperschaft Tätigkeiten aus, so ergibt die Leistungsverrechnung, dass die ausgelagerten Leistungen zusätzlich mit Umsatzsteuer behaftet und damit um 20 % teurer werden. Diese Umsatzsteuer kann durch eine umsatzsteuerliche Organschaft, die nunmehr leichter umzusetzen ist, vermieden werden.
1. April 2018
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