Die Mitte März 2015 bekanntgegebenen Eckpunkte der „Steuerreform 2015/16“:

  • Änderungen im Einkommensteuertarif (Lohnsteuertarif)
  • begleitende Maßnahmen

Der ab 1. 1. 2016 geltende Einkommensteuersatz wird sein:

Einkommen ab

bis

Steuersatz

in Prozent

11.000

0

11.000

18.000

25

18.000

31.000

35

31.000

60.000

42

60.000

90.000

48

90.000

1.000.000

50

1.000.000

 

55

Steuertipp: Die Verschiebung von Einkünften und Einnahmen von 2015 in das Jahr 2016 bringt eine Steuerersparnis, wenn die Einkünfte im Jahr 2016 unter einer Million Euro (!!) liegen.

Bei den begleitenden Maßnahmen sollen einige Vereinfachungen umgesetzt werden, Menschen mit geringen Einkommen sollen entlastet und Familien durch steuerliche Erleichterungen begünstigt werden.

Der Einkommensteuertarif beginnt bei einem Einkommen von 11.000 Euro. Bei einem Verdienst von brutto z. B. 1.000 pro Monat ergibt sich nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von rd. 18 % ein Jahreseinkommen von rund 9.840 (12 x 1.000, abzüglich 18 % Sozialversicherung). Dieser Arbeitnehmer bezahlt keine Steuer. In solchen Situationen soll eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von bis zu 400 Euro pro Jahr erfolgen. Dies soll auch für Land- und Forstwirte sowie Selbständige gelten.

Ab 2016 kommt es zu einer Erhöhung der Kinderfreibeträge (die jedoch nur bei Einkünften von über 11.000 Euro pro Jahr greifen) auf 440 Euro pro Kind.

Ein wesentlicher Teil der begleitenden Maßnahmen und der Gegenfinanzierung sind die Bekämpfung von Steuer- und Sozialbetrug. Die Senkung der Steuersätze soll rund 5,2 Milliarden ausmachen. Die Bekämpfung des Steuer und Sozialbetrugs soll 1,9 Milliarden pro Jahr (!!) bringen.

Bargeld und Bankgeheimnis

Die große Linie und der Denkansatz sind:

  • Bargeldumsätze haben immer den Geruch des Illegalen…,
    daher müssen sie unterbunden oder lückenlos kontrolliert werden.
  • Das Bankgeheimnis muss aufgehoben werden,

da das Ziel offensichtlich ist, mit all diesen Maßnahmen den „gläsernen“ Unternehmer und als Folge davon auch den „gläsernen“ Bürger zu schaffen.

Kontrolle von Barumsätzen

Die Bargeldumsätze sollen durch eine Registrierkassenpflicht kontrolliert werden. Die Registrierkassenpflicht sieht vor:

  • Belegerteilungspflicht: Für jeden Geschäftsfall ist ein Beleg zu erteilen.
  • Aufzeichnungspflicht: Jeder Barumsatz ist einzeln aufzuzeichnen;
    die Art der Aufzeichnung bleibt dem Unternehmer überlassen.
  • Registrierkassenpflicht: Bei Betrieben, die überwiegend Barumsätze machen, ist ab einem Nettoumsatz von 15.000 pro Jahr verpflichtend eine Registrierkasse zu verwenden.
  • Manipulationsverhinderung: Die Registrierkasse ist technisch so auszustatten, dass Sicherheit gegen Manipulationen besteht.

Ausnahmen für einzelne Berufsgruppen bleiben bestehen (Kalte-Hände-Regelung bis 30.000 Euro Umsatz pro Jahr. Mobile Unternehmer (z. B. mobile Masseure, Friseure, Physiotherapeuten, Tierärzte…) können ihre Umsätze mit (nummeriertem) Paragon oder händischer Rechnung aufzeichnen, müssen diese jedoch im Nachhinein mit der Registrierkasse am Betriebsort erfassen.

Für die Anschaffung der Registrierkasse soll eine Prämie von 200 Euro gewährt werden(!).

Bankgeheimnis

Das zweite Standbein ist das Einholen von Bankauskünften in Form von Konteneinsichtnahmen bei abgabenbehördlichen Prüfungen. Die Abgabenbehörde soll künftig bei Betriebsprüfungen, Nachschauen und gemeinsamen Prüfungen lohnabhängiger Abgaben die Kontoverbindungen des Abgabepflichtigen abfragen können. Die Abfrage gilt auch für Verfügungsberechtigungen.

Für diese Abfrage werden die Banken ein zentrales Kontoregister zur Verfügung stellen müssen. Weiters werden die Kreditinstitute zur Meldung von höheren Kapitalabflüssen (Bargeldabhebungen, Überweisungen ins Ausland) verpflichtet werden. Diese Meldungen sollen bereits Zeiträume ab dem 1. 3. 2015 betreffen.

1. April 2015
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