Die GmbH & Co KG – Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung

Die Rechtsprechung wendet das Verbot der Einlagenrückgewähr bei Kapitalgesellschaften teilweise auf die sogenannte GmbH & Co KG an.

Fraglich war, ob die Rechtsvorschriften des GmbH-Gesetzes zur Kapitalaufbringung auf eine GmbH & Co KG anzuwenden sind. Dies wurde vom Obersten Gerichtshof abgelehnt. Der „KG“-Vertrag kann mündlich, konkludent, schriftlich, notariell… abgeschlossen werden. Im Firmenbuch wird dieser Vertrag nicht eingetragen, und er ist nicht öffentlich einsehbar. Es gibt bei der GmbH & Co KG keine Kapitalaufbringungskontrolle.

Auf den Punkt gebracht:

Für eine Privatstiftung gilt: Kapitalaufbringung ohne Kapitalerhaltung. Die Kapitalaufbringung wird kontrolliert, geprüft usw. Das Kapital darf – soweit in den Stiftungsurkunden nichts anderes geregelt ist – an die Begünstigten ausgeschüttet werden.

Für eine GmbH & Co KG gilt: Kapitalerhaltung ohne Kapitalaufbringung! Da es kein nominelles Eigenkapital in der GmbH & Co KG gibt, kann daher auch ohne formale Kapitalherabsetzung das Eigenkapital bis auf null (bzw. die bedungene Einlage) rückgezahlt werden.

Dies klingt sehr theoretisch. Praktische Auswirkung hat diese Rechtsprechung aber, wenn der Kommanditist zum Beispiel eine Liegenschaft seiner KG zur Nutzung zur Verfügung stellt. Auf diese Liegenschaft haben die Gläubiger aus diesen Überlegungen heraus keinen Zugriff.

1. Dezember 2018
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