Der steuerfreie Verkauf eines selbst errichteten Gebäudes – ein Steuerschlupfloch?

Errichtet man (oder Frau) selbst ein Gebäude, so ist der Gewinn aus dem Verkauf des Gebäudes steuerfrei. Die Frage, ob man es selbst errichtet, ist mit „ja“ zu beantworten, wenn man das Bauherrn-Risiko trägt. Man kann natürlich Professionisten und Baufirmen beschäftigen, trifft jedoch selbst die Entscheidungen.

Die Steuerbefreiung geht zurück auf den Klassiker: Er und Sie heiraten und bauen gemeinsam mit Unterstützung von Familie und Freunden sowie mit vielen Eigenleistungen ein Haus. Rechnungen gibt’s wenige. Schließlich kommt es aber zu Trennung und Hausverkauf, damit würden die Eigenleistungen und Hilfestellungen von Familie und Freunden versteuert. Das wollte der Gesetzgeber nicht.

Diese Befreiung ist allerdings weiter formuliert, sodass auch derjenige erfasst sein kann, der alle vier, fünf Jahre auf eigenem Grund ein Gebäude errichtet und dieses dann verkauft. Die Grenze ist der „Gewerbebetrieb“ im Sinne des Steuerrechts.

Gewerblich im Sinne des Steuerrechts ist folgendes Modell: Zwei Steuerpflichtige kaufen mit Eigenmitteln ein Grundstück und bauen kostengünstig mit viel Eigenleistung und der Hilfe von Freunden eine kleine Wohnhausanlage. Ein Drittel der Wohnungen wird steuerfrei verkauft, da ja selbst errichtet. Der Rest wird langfristig vermietet (steuerpflichtig, ganz normal). Mit den freigesetzten Mitteln wird das nächste Grundstück angegangen und das gleiche Modell umgesetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang klar gesagt, dass hier gewerbliche Einkünfte vorliegen. Besteht schon bei der Errichtung die Absicht, durch den Verkauf einzelner Einheiten wieder Geld herauszuziehen, kann die Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer nicht in Anspruch genommen werden. Nicht befreit ist ferner die Wertsteigerung von Grund und Boden.

1. Dezember 2019
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