COVID-19 – Aktuelles

Das zweite COVID19-Maßnahmenpaket des Gesetzgebers bzw. der Bundesregierung soll die Unternehmen unterstützen, die Eindämmungsmaßnahmen gegen die CORONA-Viren zu überleben. Dienstnehmer, Pensionisten, öffentlicher Dienst sind gegen Einkommensausfälle weitgehend geschützt (Entgeltfortzahlung, uneingeschränkte Auszahlung von Pensionen und Löhnen/Gehältern, Nettolohngarantien bei Kurzarbeit, im schlechtesten Fall Arbeitslosengeld und/oder Insolvenzausfallsgeld). Für die Absicherung gesunder Unternehmer gibt es folgende Säulen:
 

  1. Härtefonds

    Einen Antrag für Unterstützung aus dem Härtefonds muss der Unternehmer selbst über die Wirtschaftskammer Österreich stellen. Es gibt keine Einschränkung auf Wirtschaftskammer-Mitglieder. Ausbezahlt werden – um persönliche Lebenserhaltungskosten abzudecken – maximal 2.000 Euro pro Monat (max. 80 % des verlorenen Einkommens) über maximal drei Monate.

    www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html
     
  2. Zwischenfinanzierung

    Durch die Republik Österreich (teilweise auch die Länder) werden direkt oder über das Austria Wirtschaftsservice (AWS), ÖHT und andere Rechtsträger Garantien für Bankkredite gegeben.

    VORSICHT! Die Finanzierung erfolgt über die (Haus-)Bank, bei dieser ist der Antrag zu stellen. Die üblichen Unterlagen (Verwendungszweck, Finanzplan, usw.) sind vorzulegen. Die Banken erhalten die Garantie nur, wenn zumindest 8 % Eigenkapital, bezogen auf die Bilanzsumme, oder weniger als 15 Jahre Schuldentigungsdauer, erreicht werden. Dies ist vom Steuerberater zu bestätigen.

    Die Bank darf diesen Kredit nur einräumen, wenn er – unter Beachtung der Garantie – wirtschaftlich darstellbar ist. Der Gesetzgeber lagert damit den gesamten Prüfungsprozess an die finanzierende Bank aus. Die Bank erhält als „Zuckerl“ die Garantie und braucht COVID19-Kredite nicht mit Eigenkapital unterlegen (was natürlich für das Institut vorteilhaft ist). Sie muss die verbleibenden 20 % Risiko darstellen können oder weitere Sicherheiten hereinholen. Manche Banken drängen inzwischen darauf, dass die Unternehmer möglichst Stundungen durch Finanzamt und Gesundheitskasse in Anspruch nehmen.

    TIPP: Unterscheiden Sie Formulare der Fördergeber (z. B. ÖHT, AWS), die formalen Charakter haben sowie die Aufgabe, die Fördergeber an deren Richtlinien zu binden, und Formulare der Bank. Die Formulare der Bank sind keine amtlichen Formulare und sollen die Kreditvergabe erleichtern!

    www.aws.at/aws-ueberbrueckungsgarantien/

    TIPP: Die Stundungen bei Finanzamt und Gesundheitskasse bis Ende Juni 2020 sind unkompliziert zu realisieren und kosten nichts. Sie müssen die Abgaben allerdings unbedingt melden und die Stundung beantragen.

    Achtung! Ende Juni 2020 warten die Sonderzahlungen – auch bei Kurzarbeitsmitarbeitern. Wenn Sie viele Stundungen nutzen, kommt zwischen 15. 6. 2020 und 15. 7. 2020 alles zusammen! Erstellen Sie einen Finanzplan! Ziehen Sie eine Zwischenfinanzierung in Erwägung (siehe Seite 1)!!

  3. Fixkostenzuschüsse
     

    Nunmehr sind die – vielfach notwendigen – Zuschüsse zu den Fixkosten in den Grundzügen geregelt. (Bei den Personalkosten kann ja über Kurzarbeit reduziert werden).

    Ab 15. 4. 2020 können Anträge auf Fixkostenzuschüsse im Rahmen der Covid19-Krise gestellt werden. Der Antrag muss bis zum 31. 12. 2020 registriert werden und kann dann bis 31. 8. 2021 konkretisiert und belegt werden.

    Ihr Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Corona-Krise einen Umsatzverlust von zumindest 40%, der durch die Ausbreitung von COVID19 verursacht ist. Es wird also der Umsatz während der COVID19-Zeit mit dem Zeitraum 2019 verglichen!

    Sie müssen sämtliche zumutbaren Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten, und Ihre Firma muss vor der Covid19-Krise ein gesundes Unternehmen gewesen sein (wieder die 8 % Eigenkapitalquote oder unter 15 Jahre Schuldentilgungsdauer).

    TIPP: 2019 die Jahresabschlüsse bald erstellen (lassen)!

    Wie hoch ist der Zuschuss?

    40–60 % Umsatzausfall: 25 % Ersatz der nicht reduzierbaren Fixkosten
    60–80 % Umsatzausfall: 50% Ersatzleistung …
    80-100 % Umsatzausfall: 75% Ersatzleistung

    Die Anträge werden eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten haben. Die Angaben sind vor Einreichung vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen.

    Nach Feststellung des Schadens, somit nach Ende des Wirtschaftsjahres und Einreichung der Bestätigung des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers über den Umsatzrückgang und ersatzfähige Fixkosten, soll ausbezahlt werden.

    Der Fixkostenzuschuss muss – vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Fixkosten – nicht rückerstattet werden. Er ist nicht zu versteuern, reduziert aber die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr.

15. April 2020
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